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Anschaffungskosten einer Digitalkamera wegen Aufteilungsverbot und mangels Nachweis der (nahezu) auschließlichen beruflichen Nutzung sind nicht als Werbungkosten abzugsfähig.
Rechtssätze
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E., G-Weg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 vom 05.03.2012 und Berufung
gegen diesen Bescheid
Im Bescheid betreffend die Einkommensteuer für 2009 (Arbeitnehmerveranlagung = ANV)
wich das Finanzamt insofern von der Abgabenerklärung des Berufungswerbers (im Folgenden
kurz: Bw.) ab, als die Aufwendungen für eine Digitalkamera samt Zubehör iHv 399,97 €
(in der als Beilage zur Steuererklärung für 2009 angeschlossenen Aufstellung der Werbungskosten
als "Firmenkamera" bezeichnet) nicht als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten anerkannt
wurden.
Das Finanzamt begründete diesen Bescheid damit, dass die betreffenden Aufwendungen
für eine Panasonic DMC-TZ 5 gemäß
§ 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 steuerlich nicht abzugsfähig seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. rechtzeitig Berufung und begründete diese im Wesentlichen wie folgt (Schriftsatz vom 02.04.2012):
Gemäß den LStR 2002 (Rz 226) in Verbindung mit VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197, seien
zwar Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen grundsätzlich vom Abzugsverbot
erfasst, jedoch gelte dieses Aufteilungsverbot nicht, wenn ausnahmsweise eine eindeutige,
klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten und der beruflich Veranlassung
der Anschaffung gegeben und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet
sei.
Diese objektive und einwandfreie Trennbarkeit sei in seinem Fall möglich, da er zwischenzeitlich drei Kameras
besitze. Er benötige als Prüfer am Magistrat L. diese Kamera für dienstliche Zwecke
(zur Beweissicherung, Dokumentation von Prüfungshandlungen, etc.); somit sei auch
die berufliche Veranlassung der Anschaffung gegeben.
Beigelegt waren der Berufung
(1) ein Foto einer Digitalkamera Canon Power Shot S30 und eine Rechnung iHv 834,99 €
über den Erwerb dieser Kamera samt Zubehör am 07.12.2002 (nach Angaben des Bw.
für den privater Gebrauch - Rechnung vom 07.12.2002), sowie
(2) das Foto einer Digitalkamera Olympus VG VG-130 (die nach Angaben des Bw. ein
Werbegeschenk war und für private Zwecke gebraucht wird) sowie
(3) ein Foto einer Digitalkamera Panasonic DMC-TZ 5 (nach Angaben des Bw. für den
dienstlicher Gebrauch) und die Kopie einer Rechnung vom 31.01.2009 iHv 399,97 €
über den Erwerb dieser Kamera samt Zubehör.
Nach den weiteren Ausführungen in der Berufung seien daher die Ausgaben für die Kamera
Panasonic DMC-TZ 5 als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 7 und Z 8 iVm. § 13 EStG
1988 abzugsfähig.
Berufungsvorentscheidung und Vorlageantrag
In weiterer Folge erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung (BVE), mit welcher die Berufung abgewiesen wurde (BVE vom 11.04.2012). In der Begründung
zu diesem Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien Aufwendungen für die Lebensführung des
Steuerpflichtigen steuerlich auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe oder sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, 2010/15/0197, erfasse die besagte gesetzliche
Regelung insbesondere die Ernährung, die bürgerliche Kleidung, die Wohnung und Gegenstände
des höchstpersönlichen Bedarfes (Brille, Prothese, usw.). Solche Aufwendungen seien
von vornherein nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Für die Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen gelte grundsätzlich
ebenfalls das Abzugsverbot. Dies vor allem dann, wenn die Überprüfung des Ausmaßes
der beruflichen oder betrieblichen Nutzung mangels Quantifizierbarkeit der einzelnen
Anlässe nicht oder nur mit einem unvertretbaren Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen
möglich wäre (Aufteilungsverbot).
Dieses Aufteilungsverbot gelte nur dann nicht, wenn ausnahmsweise eine eindeutige
und klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten und der beruflichen Veranlassung
der Anschaffung gegeben sei und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet
wäre.
Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung, wie insbesondere Fernseher,
Radio, Foto(digital)kamera, Filmkamera, übliche Tageszeitungsabonnements usw. würden
daher regelmäßig nicht zu (steuerlich abzugsfähigen) Werbungskosten führen.
Für andere Arten von Wirtschaftsgütern, wie insbesondere KfZ, Computer, Faxgeräte
und Telefon (Handy) gelte hingegen, dass deren berufliche Nutzung bei bestimmten Berufsbildern
typischerweise erforderlich sei. Bei solchen Wirtschaftsgütern, könne daher der beruflich
bedingte - allenfalls geschätzte - Kostenanteil (bei nicht bloß untergeordneter Nutzung)
anteilig abgezogen werden.
Die Ausgaben für die Kamera (Panasonic DMC-TZ 5) iHv 399,97 € könnten daher nicht
als Werbungskosten abgezogen werden.
Daraufhin stellte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) und führte darin im Wesentlichen ergänzend aus (Eingabe vom 08.05.2012):
Es treffe zu, dass der VwGH die Ausgaben für eine Fotodigitalkamera grundsätzlich
den Lebenshaltungskosten zurechne. Er habe aber drei Kameras, von denen er eine nur
zur beruflichen Nutzung angekauft habe. Er sei als Prüfer in der öffentlichen Verwaltung
in L. tätig und müsse in seiner beruflichen Tätigkeit Fotos für verschiedene Aufgaben
anfertigen. Die ausschließliche berufliche Nutzung der strittigen Kamera sei somit
gegeben.
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes und dessen Beantwortung:
In einem Ersuchen um Ergänzung der Berufung (Schreiben vom 26.06.2012) führte das Finanzamt im Wesentlichen Folgendes
aus:
Auf Grund des Abzugsverbotes komme wegen der mangelnden objektiven und einwandfreien
Trennbarkeit eine Berücksichtigung von Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Nachweis
für eine gänzliche berufliche Veranlassung erbracht werde.
Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger mehrere Geräte besitze, müsse dabei auf Grund
der erheblichen Qualitäts- und Preisunterschiede der Geräte nicht unbedingt für eine
ausschließliche betriebliche/berufliche Veranlassung sprechen. Dies treffe in seinem
Fall zu, da die private Kamera 2002 angeschafft worden sei und die "berufliche" im
Jahr 2009.
Auf die bloß allgemein gehaltene Darstellung der beruflichen Nutzung dieser Kamera
(Beweissicherung, Dokumentation von Prüfungshandlungen, ... ), dürfe sich die Abgabenbehörde
nicht stützen, da diese wenig Aufschluss über eine ausschließliche berufliche Veranlassung
gebe.
Es werde daher ersucht, (geeignete) Nachweise für die gänzliche berufliche Veranlassung
zu erbringen.
Mit Schreiben vom 10.07.2012 beantwortete der Bw. das angeführte Ergänzungsersuchen des Finanzamtes im Wesentlichen
wie folgt:
Seit dem Kauf der Digitalkamera (Panasonic DMC-TZ 5 am 31.01.2009) führe er diese
ständig in seinem Aktenkoffer mit.
Nach mühsamer Durchsicht der Firmennetzwerklaufwerke habe er ca. 2.200 dienstliche
Fotos in über 130 Ordnern bzw. Unterordnern elektronisch ausfindig gemacht, die seit
Februar 2009 mit dieser Kamera, vorwiegend von ihm, gemacht worden seien. Einige Fotos
gebe es aufgrund des unterschiedlichen Verwendungszweckes mehrmals in verschiedenen
Dokumentengrößen. Beispielsweise kleine Dokumentgrößen der Fotos für den Internetauftritt
seiner Dienststelle bzw. den Internetauftritt für den Fachausschuss für Kontrollamtsangelegenheiten
des Österreichischen Städtebundes oder für die elektronische Berichtsversendung und
für Powerpointpräsentationen von Vorträgen und Seminaren bzw. große Dokumentgrößen
der Fotos für die jeweiligen Druckversionen von Berichten, Gutachten, Stellungnahmen,
Beratungsunterlagen, Vorträgen oder Fachpublikationen.
Er habe es sich schon seit 2002 zur Gewohnheit gemacht, vor Abfassung dienstlicher
Berichte, Gutachten usw. zusätzlich alle (prüfungs-)relevanten Tatsachen zur Beweissicherung
abzufotografieren ("nachdem man schmerzhafte berufliche Erfahrungen gemacht hat, versucht
man diese unangenehmen Erfahrungen für die Zukunft zu vermeiden"). Fotos, die er vor
2009 für dienstliche Zwecke mit meiner ersten Kamera gemacht habe, habe er jedoch
zahlenmäßig nicht erhoben. Seit 2009 seien die beschriebenen Fotos nur mehr mit der
Panasonic-Kamera gemacht worden. In der Vergangenheit sei auch in der Familie immer
wieder tagsüber eine Kamera benötigt worden und er habe sich die ewigen Diskussionen
am Abend nach Büroschluss seit 2009 dadurch erspart habe. "Die alte Kamera zu Hause,
die neue Kamera im Büro."
Auch habe er seine Panasonic-Kamera bei Bedarf Kollegen für dienstliche Zwecke geborgt,
da diese Großteils ebenfalls ähnliche Aufgaben bzw. Tätigkeiten wie er hätten und
sie in ihrer Dienststelle bis heute keine Digitalkamera besitzen würden.
Zum genaueren Einblick in seine Aufgaben und Tätigkeiten gebe er aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung
die relevanten Stellen wieder:
1. Rechnungs- und Gebarungskontrolle in allen Dienststellen der Stadtverwaltung;
Bilanzprüfungen in Unternehmungen, die den Aufgabenbereich des KoA fallen.
Prüfung von Institutionen, an denen die Gemeinde beteiligt ist oder sie fördert.
Prüfung der Jahresrechnung der Ämter und der KLR der Anstalten und Betriebe .....
Organisations-, Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsprüfungen;
Überwachung der Gebarungssicherheit,..... Prüfung von Betrieben und betriebsähnlichen
Einrichtungen und Unternehmungen der Stadt L..
2. Abhaltung von Schlussbesprechungen und Berichtsabfassung. Mitwirkung bei der Begutachtung
von Regelungen im Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen.
3. IB-Angelegenheiten der Dienststelle.
4. Zentrale Agenden der Dienststelle (Budgetierung, IMAG, Internet, Fachausschuss,
Berechtigungsverwaltung).
Weiters hätten die Mitarbeiter des Kontrollamts auch noch beratende Funktion, ......
In seiner Funktion sei er als interner Sachverständiger tätig und nach den einschlägigen
Kommentaren zum EStG (z.B. Jakom bzw. Reichl/Zorn) müsste die Kamera, da ausschließlich
beruflicher Natur, daher in seiner angeführten Funktion als Arbeitsmittel gelten.
Bedenkenvorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (= Unabhängiger Finanzsenat;
im Folgenden kurz: UFS) richtete diese einen Bedenkenvorhalt folgenden Inhaltes an den Bw. (Schriftsatz vom 08.05.2013, nachweislich zugestellt am 13.05.2013):
"Nach Literatur und Judikatur (sh. z.B. Zorn/Hörtnagl-Seidner in Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, § 20 RZ 3.1; VwGH 2009/15/0088 vom 26.04.2012 und
die dort zitierte Vorjudikatur) gilt für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten
für Wirtschaftsgüter, die typischerweise auch der Lebensführung dienen (zu denen u.a.
die strittige Digitalkamera zählt) Folgendes:
Wenn für derartige Wirtschaftsgüter - ausnahmsweise - eine eindeutige, nachweisbare
- Trennbarkeit der betrieblichen/beruflichen Verwendung und der privaten Verwendung
gegeben ist, kommt ein anteiliger Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in
Frage. Ansonsten ändert auch eine betriebliche/berufliche Mitveranlassung nichts daran,
dass derartige Aufwendungen nicht abgezogen werden können.
Fehlt eine einwandfreie Trennbarkeit, so sind Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter
nur bei einer (zumindest nahezu) ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Verwendung
steuerlich absetzbar; nur eine völlig untergeordnete (gelegentliche) private Nutzung
ist unschädlich. Zum Nachweiserfordernis hat der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten
Erkenntnis vom 06.04.2012 ausgeführt, dass die Abgabenbehörden
eindeutige Sachverhaltsfeststellungen über die Umstände der Nutzung
solcher Wirtschaftsgüter treffen müssen. Sie dürfen sich dabei nicht allein auf die
Darstellungen des Steuerpflichtigen stützen, sondern der Steuerpflichtige muss
entsprechende Nachweise
erbringen. Dabei muss der Behörde
objektiv nachprüfbar
das Ausmaß der betrieblichen/beruflichen Nutzung dargelegt werden. Die behauptete
(ausschließliche bzw. weitaus überwiegende) berufliche Nutzung muss somit durch Vorlage
von geeigneten, objektiv überprüfbaren Nachweisen glaubhaft gemacht werden.
Ersucht wird daher um
-
Vorlage der
im Berufungsjahr 2009 mit der strittigen Kamera für berufliche Zwecke angefertigten
Fotos
(allenfalls auf einem geeigneten Datenträger) und
- eine Bestätigung ihres Dienstgebers, dass sie mit dieser Kamera tatsächlich die
von ihnen behauptete Anzahl von Fotos (2.200 bis Juli 2012 - siehe ihre Aufführungen
im Schreiben vom 10.07.2012) für dienstliche Zwecke angefertigt haben."
Zur Beantwortung dieses Bedenkenvorhaltes wurde eine Frist von drei Wochen ab Zustellung
gestellt, eine Beantwortung erfolgt bislang nicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt
Strittig ist, ob die im Berufungsjahr angefallenen Kosten für die Anschaffung einer
Digitalkamera (iHv 399,97 €) bei den Einkünften des Bw. aus nicht selbständiger Arbeit
als Prüfer des Kontrollamtes der Stadt L. als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig sind.
Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass diese Kosten auf Grund des so genannten
Aufteilungsverbotes nur dann abzugsfähig wären, wenn die (nahezu) ausschließliche
Nutzung der Kamera für die beruflichen Zwecke des Bw. nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht werden könnte. Da ein solcher Nachweis bzw. eine derartige Glaubhaftmachung
nicht gelungen sei, wären diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Hingegen argumentiert der Bw. unter näherer Darstellung seiner beruflichen Aufgabenstellungen sowie mit Hinweis darauf, dass er für private Zwecke zwei weitere Kameras besitze, dass er die strittige Digitalkamera ausschließlich beruflich verwende. Die Anschaffungskosten hierfür müssten daher steuerlich abzugsfähig sein.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Der Bw. erzielt im Berufungsjahr 2009 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als
Prüfer beim Kontrollamt der Stadt L.. Im Jänner 2009 erwarb er eine Digitalkamera
"Panasonic DMC-TZ 5", nach seinen Angaben ausschließlich für den dienstlicher Gebrauch.
Der Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, die behauptete ausschließliche
bzw. weitaus überwiegende berufliche Nutzung dieser Kamera durch Vorlage geeigneter
Beweismittel (z.B. durch Vorlage der nach seinen Angaben im beruflichen Interesse
angefertigten Fotos auf einem Datenträger und durch eine Bestätigung des Dienstgebers
über die Anzahl der von ihm für dienstliche Zwecke angefertigten Fotos) kam der Bw.
nicht nach.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich
veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder
Ausgaben objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder
den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und wenn sie nicht unter ein Abzugsverbot
des § 20 EStG 1988 fallen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen
werden:
- die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) sowie
- Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988).
Der Abgabepflichtige, der Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt wissen will,
hat das Vorliegen dieser Aufwendungen über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen
oder, wenn dies nicht zumutbar ist, zumindest glaubhaft zu machen.
Betreffend die vom Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die
strittige Digitalkamera ergibt sich Folgendes:
Diese Aufwendungen könnten als Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung)
nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die
Lebensführung veranlasst sind, stellen aber grundsätzlich keine Werbungskosten dar
(so genanntes Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben
im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der privaten Lebensführung
dienen. Diesem Aufteilungs- und Abzugsverbot liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit
zu Grunde: es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen
und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann. Dies
wäre gegenüber jenen Steuerpflichtigen ungerecht, die eine Tätigkeit ausüben, welche
eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht
und die daher derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20, Tz 21/2 und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege
nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn
eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung
der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits
gegeben und die betriebliche/berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet
ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit
der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab
nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner
Nachprüfung zugänglich ist.
Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich,
kommt die Berücksichtigung von Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) nur in Betracht,
wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche
(bzw. betriebliche) Veranlassung erbringt (siehe das - Aufwendungen für eine Digitalkamera
betreffende - Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2012, 2009/15/0088, unter Hinweis auf die in Doralt/Kofler, EStG11, unter § 20, Tz 21/2 und Tz 22 zitierte Vorjudikatur). Lediglich eine völlig untergeordnete
private Nutzung erweist sich als unschädlich; dabei geht es allerdings nicht um ein
mathematisch quantifizierbares Ausmaß, ist doch gerade ein solches zumeist nicht feststellbar,
sondern vielmehr darum, dass eine bloß gelegentlich auftretende private Nutzung im
Verhältnis zur überragend im Vordergrund stehenden. beruflichen (bzw. betrieblichen)
Nutzung nicht schädlich ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3.1. zu § 20 EStG 1988).
Als Beispiele für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung
betreffende Wirtschaftsgüter sind im VwGH-Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/15/0197, Fernsehgeräte, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kameras (Hervorhebung durch die Berufungsbehörde), Filmkameras und übliche Tageszeitungsabonnements
genannt. Der Verwaltungsgerichtshof führt im besagten Erkenntnis weiter aus, dass
es Aufgabe der beiden Instanzen des Verwaltungsverfahrens ist, Sachverhaltsfeststellungen
über die Umstände der Nutzung eines solchen Wirtschaftsgutes zu treffen. Die Abgabenbehörden dürfen sich in der Regel nicht allein auf die Darstellung des
Steuerpflichtigen stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag
fehlt (Hervorhebung durch die Berufungsbehörde). Der Steuerpflichtige hat entsprechende
Nachweise zu erbringen, die Abgabenbehörden haben dazu Feststellungen zu treffen.
Die zitierten höchstgerichtlichen Aussagen machen deutlich, dass Aufwendungen für
eine Digitalkamera somit grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 fallen.
Eine Digitalkamera samt entsprechendem Zubehör ist geradezu typischerweise ein Gerät,
das für Hobby und Freizeit Verwendung findet und der privaten Sphäre zuzurechnen ist.
Dies gilt auch dann, wenn für private Zwecke weitere Kameras vorhanden sind, weil
dies die Privatnutzung des strittigen Gerätes nicht von vornherein ausschließt. Dies
trifft im gegenständlichen Fall umso mehr zu, als der Bw. für private Zwecke nach
seinen Angaben eine im Jahr 2002 erworbene, demnach nicht mehr auf dem neuesten technischen
Stand befindliche Kamera sowie eine Kamera des unteren Preissegmentes (Werbegeschenk;
Anschaffungspreis laut Internetrecherchen: 99,00 €) besitzt. Eine Privatnutzung der
strittigen Digitalkamera in einem nicht unerheblichen Ausmaß ist daher nach der Lebenserfahrung
nahe liegend. Eine andere Beurteilung wäre - wie oben dargelegt - nur möglich, wenn
feststeht, dass das strittige Gerät ausschließlich oder so gut wie ausschließlich
beruflich genutzt wird. Gerade dies wird vom Bw. behauptet wenn er angibt, dass eine
private Nutzung überhaupt nicht stattfindet. Nach den oben dargestellten, vom VwGH
entwickelten, rechtlichen Grundsätzen, wäre bei Zutreffen dieser Behauptung ein Werbungskostenabzug
zulässig. Allerdings darf sich die Abgabenbehörden bei Überprüfung der Angaben des
Steuerpflichtigen betreffend das Ausmaß der beruflichen Nutzung derartiger Wirtschaftsgüter
- wie oben bereits ausführlich dargelegt - nicht allein auf die Angaben des Steuerpflichtigen
stützen; es liegt vielmehr an diesem, durch geeignete, objektiv nachprüfbare Nachweise,
die behauptete ausschließliche berufliche Nutzung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen.
Die Berufungsbehörde hat den Bw. ausdrücklich aufgefordert, Unterlagen vorzulegen,
aus denen die (nahezu) ausschließliche berufliche Verwendung der besagten Kamera hervorgeht
(etwa durch Vorlage der im beruflichen Interesse angefertigten Fotos auf einem Datenträger
bzw. einer Bestätigung des Dienstgebers über die Anzahl der von ihm für dienstliche
Zwecke angefertigten Fotos).
Derartige Unterlagen hat der Bw. nicht vorgelegt und somit die (nahezu) ausschließliche
berufliche Nutzung der strittigen Kamera nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Zur Anerkennung der in Rede stehenden Anschaffungskosten als steuerlich abzugsfähige
Werbungskosten wäre jedoch nach dem oben Gesagten eine solche Nachweisführung unabdingbar
gewesen.
Selbst wenn dieses Wirtschaftsgut auch für berufliche Zwecke gedient hat, kann eine
nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden. Wegen
des Fehlens entsprechender Nachweise über die (nahezu) ausschließliche berufliche
Nutzung können daher die strittigen Aufwendungen - entsprechend den dargestellten,
vom VwGH entwickelten rechtlichen Grundsätzen - nicht als Werbungskosten anerkannt
werden.
Die Berufung musste daher abgewiesen werden.
Linz, am 3. Juli 2013