Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2008, BMF-010313/0219-IV/6/2009 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
  • Kapitel 1 Verfahren für die Erteilung der Zertifikate
  • Abschnitt 4 Verfahren für die Erteilung des AEO-Zertifikats
Artikel 14p
Die erteilende Zollbehörde teilt den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen mit, dass ein AEO-Zertifikat erteilt wurde, und benutzt dafür das Kommunikationssystem nach Artikel 14x. Wurde der Antrag abgelehnt, so wird dies innerhalb derselben Frist mitgeteilt.