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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel V Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
- Kapitel 1 Freizonen und Freilager
- Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 2 und 3
- Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Artikel 802
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
a) die Freizonen, die bestehen und in der Gemeinschaft in Betrieb sind, gemäß der Einteilung nach Artikel 799;
b) die zuständigen Zollbehörden, bei denen der Antrag nach Artikel 804 zu stellen ist.
Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen nach den Buchstaben a) und b) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.