Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 2 Verfahrensablauf
  • Unterabschnitt 2 Beförderungsmittel und Anmeldungen
Artikel 352

Ist keine der Kurzbezeichnungen "T1", "T2" oder "T2F" in das rechte Unterfeld des Feldes 1 der Versandanmeldung eingetragen worden oder wurde Artikel 351 bei Sendungen nicht beachtet, die sowohl Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren als auch Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren enthalten, so gelten die Waren als in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt.

Für die Anwendung der Ausfuhrabgaben oder der im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik vorgesehenen Maßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren jedoch als im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert.