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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4710, Arbeitsrichtlinie Tunesien
6. Territoriale Auflagen
6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz
(1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Tunesien, bzw. in der Präferenzzone PanEuroMed erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Tunesien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a)dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind
und
b)dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die in einem Drittland vorgenommen wird, nicht berührt, sofern
a)die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Tunesien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgeht,
und
b)den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind
und
ii) dass der nach diesen Bestimmungen außerhalb der Gemeinschaft oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 vH des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die grundsätzlichen Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Tunesiens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Ursprungsliste für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesen Bestimmungen außerhalb der Gemeinschaft oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielter Wertzuwachs" alle außerhalb der Gemeinschaft oder Tunesiens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Ursprungsliste nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz (siehe Abschnitt 5.5.2.) als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8) Die unter diese Bestimmungen fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Tunesiens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
6.2. Unmittelbare Beförderung
Die Präferenzbehandlung für Ursprungserzeugnisse gilt nur, wenn sie unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden.
Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Zollbehörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Eine Aufteilung von Sendungen in Teilmengen ist jedoch unzulässig.
Für die Erfüllung der vorgenannten Bedingungen muss die Sendung schon im Ausfuhrstaat für einen Abnehmer im Bestimmungsstaat aufgegeben worden sein. In Zweifelsfällen ist dies durch ein durchgehendes Frachtpapier nachzuweisen. Andernfalls ist eine von der Zollbehörde des Durchfuhrlandes erteilte Bestätigung (wird im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der Nachweis durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen.
Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse) können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden.
6.3. Ausstellungen
Eine Ausnahme von der Regel der direkten Beförderung besteht für Ursprungserzeugnisse, die zu einer Ausstellung oder Messe in ein Drittland versandt worden sind und anschließend wieder in die jeweilige Präferenzzone eingeführt werden. Auf diese Waren sind bei der Einfuhr die Präferenzzölle anzuwenden, wenn dem Zollamt nachgewiesen wird, dass
- ein Exporteur diese Waren aus einem Staat der jeweiligen Präferenzzone zu einer Ausstellung in einem Drittland versandt und dort ausgestellt hat;
- dieser Exporteur die Waren einem Empfänger in der jeweiligen Präferenzzone verkauft oder überlassen hat;
- die Waren während der Ausstellung oder unmittelbar danach in demselben Zustand in diese Präferenzzone zurückgebracht werden, in dem sie zur Ausstellung ausgeführt worden sind;
- die Waren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie zur Ausstellung ausgeführt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ausstellungen privater Natur, die in Läden oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren veranstaltet werden.
Für solche Waren ist dem Zollamt ein nach den jeweiligen Ursprungsregeln vorgesehener Präferenznachweis unter den üblichen Bedingungen vorzulegen, in der die Bezeichnung und die Anschrift der Messe oder Ausstellung angegeben sein müssen. Die Vorlage dieses Präferenznachweises ist - sofern sonst keine Bedenken bestehen - auch als ausreichender Beweis für die Einhaltung der oben geforderten Bedingungen anzusehen. Falls erforderlich kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Unverändertheit der Waren und die Umstände, unter denen sie ausgestellt worden sind, verlangt werden.