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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2011, BMF-010313/0016-IV/6/2011
gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel V Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
Kapitel 2 Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung und Aufgabe zugunsten der Staatskasse
Abschnitt 1 Wiederausfuhr
Artikel 841
(1) Ist für die Wiederausfuhr eine Zollanmeldung erforderlich, so gelten unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die gegebenenfalls bei der Beendigung des vor der Wiederausfuhr der Waren erfolgten Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung zu beachten sind, die Artikel 786 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe b sowie die Artikel 787 bis 796e sinngemäß.
(2) Ist für die Wiederausfuhr von Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ein Carnet ATA ausgestellt worden, so kann die Zollanmeldung bei einer anderen als der in Artikel 161 Absatz 5 des Zollkodex genannten Zollstelle abgegeben werden.