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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 1 Grundsätzliche Vorschriften für mehr als ein Verfahren
Abschnitt 7 Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 522
Die Zollbehörden übermitteln der Kommission in den in Anhang 70 genannten Fällen, Fristen und unter den sonstigen dort vorgesehenen Vorgaben folgende Informationen:
a) bei der aktiven Veredelung und dem
Umwandlungsverfahren:
i) erteilte
Bewilligungen;
ii) aufgrund nicht
erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge,
zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen;
b) bei der passiven
Veredelung:
i) gemäß
Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex erteilte Bewilligungen;
ii) aufgrund nicht
erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge,
zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen.
Die Kommission stellt diese Angaben den Zollverwaltungen zur Verfügung.