Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 1 Grundsätzliche Vorschriften für mehr als ein Verfahren

Abschnitt 7 Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 522

Die Zollbehörden übermitteln der Kommission in den in Anhang 70 genannten Fällen, Fristen und unter den sonstigen dort vorgesehenen Vorgaben folgende Informationen:

a) bei der aktiven Veredelung und dem Umwandlungsverfahren: i) erteilte Bewilligungen; ii) aufgrund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen;

b) bei der passiven Veredelung: i) gemäß Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex erteilte Bewilligungen; ii) aufgrund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen.

Die Kommission stellt diese Angaben den Zollverwaltungen zur Verfügung.