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Richtlinie des BMF vom 16.02.2011, BMF-010314/0119-IV/8/2011 gültig von 16.02.2011 bis 26.11.2019

ZT-1600, Arbeitsrichtlinie Maschinen in Teilsendungen

5. Erhebung der Zollschuld

Der auf die einzelnen Teilsendungen entfallende Abgabenbetrag ist jeweils in voller Höhe vorzuschreiben.

Die Erhebung der Zollschuld (Art. 217 bis 232 ZK) wird durch diese Dienstanweisung nicht berührt.

Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen ist grundsätzlich für jede einzelne Teilsendung der Zeitpunkt gemäß Art. 67 ZK maßgebend. Dadurch kann es vorkommen, dass auf die einzelnen Teilsendungen unterschiedliche Zollsätze anzuwenden sind.

Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Zollaussetzungen, Kontingenten oder Plafonds ist ebenfalls der in Art. 67 ZK genannte Zeitpunkt heranzuziehen. Das bedeutet, es können grundsätzlich nur solche Begünstigungen in Anspruch genommen werden, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für die jeweilige Teilsendung in Kraft sind und die für die gesamte Maschine gelten.

Im Falle von Unstimmigkeiten anlässlich der nachträglichen Prüfung, ist seitens der Überwachungszollstelle eine Endabrechnung vorzunehmen und allenfalls eine nachträgliche buchmäßige Erfassung (Art. 220 ZK) bzw. eine Erstattung (Art. 236 ZK) durchzuführen.