Richtlinie des BMF vom 01.07.2008, BMF-010307/0161-IV/7/2008 gültig von 01.07.2008 bis 05.08.2009

MO-8407, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch"

  • 3. Rindfleischerzeugnisse
  • 3.2. Sondererstattungen

3.2.4. Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (VO (EG) Nr. 1731/2006)

3.2.4.1. Allgemein

Für Konserven der KN-Codes 1602 50 31 und 1602 50 39 die in Drittländer ausgeführt werden kann eine besondere Erstattung nur dann gewährt werden, wenn

  • die Herstellung der Konserven unter zollamtlicher Überwachung bzw. Kontrolle nach Artikel 4 Nummer 13 und Nummer 14 ZK

und

  • die Herstellung und Ausfuhr im Gültigkeitszeitraum der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung zu erfolgen.

3.2.4.2. Merkmale der Konserven

(1) Die Konserven müssen entsprechend dieser Regelung

  • aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt sein und
  • 80 % oder mehr Rindfleisch, mit Ausnahme von Schlachtabfällen und Fett, enthalten und
  • in Metalldosen mit einem Nettogewicht von 2 500 Gramm oder weniger verpackt sein.

(2) Weiters ist der Name des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, erhaben und deutlich erkennbar auf jeder Dose in einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats einzustanzen.

Da in der VO (EWG) Nr. 1731/2006 die Methode zu der vorgesehenen "erhabenen" Stanzung des Namens des Mitgliedstaates nicht festlegt wird, ist nach der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission sowohl die erhabene Prägung als auch der Aufdruck auf den Dosen (nicht aber auf dem Etikett) erlaubt, vorausgesetzt, dass die aufgebrachte Information deutlich erkennbar ist

3.2.4.3. Besondere Herstellerbedingungen

Um sicherzustellen, dass die Konserven, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, ausschließlich aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt werden, ist Voraussetzung, dass

1. der Beteiligte vor Herstellung der Konserven eine besondere Erklärung abgibt

und

2. die Konserven unter ständiger zollamtlicher Überwachung hergestellt werden.

3.2.4.3.1. Abgabe einer Erklärung

(1) Vor Herstellung der Konserven legt der der Wirtschaftsbeteiligte den Zollbehörden eine Erklärung in der Form eines schriftlichen Einheitspapiers vor, in der er seine Absicht mitteilt, Fleisch für die Herstellung von Konserven der zollamtlichen Überwachung zu unterstellen und die Konserven erstattungsbegünstigt auszuführen.

Die Erklärung enthält im Wesentlichen

  • Art des Fleisches, das als Ausgangsstoff verwendet werden soll (genaue Warenbezeichnung mit KN-Code)
  • Menge und die Nämlichkeit (Bezeichnung der Nämlichkeit)
  • Ort der Lagerung sowie
  • Daten der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung

(2) Das Fleisch, welches als Ausgangsstoff verwendet werden soll, ist in der jeweiligen Verpackungseinheit aufzumachen und so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert und ohne Schwierigkeiten der beigefügten Erklärung zugeordnet werden kann.

(3) Sobald die Erklärung angenommen wurde, werden das Fleisch und der entsprechende Verarbeitungsprozess der zollamtlichen Überwachung unterstellt. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Überprüfung der Nämlichkeitsfesthaltung der Erzeugnisse zu legen

3.2.4.3.2. Zollamtliche Überwachungen - Warenkontrollen

(1) Wurde die Erklärung von der Zollstelle angenommen, so unterrichtet der Wirtschaftsbeteiligte die Zollbehörden weiters über den Ort und den Zeitpunkt der Herstellung der Konserven. Diese Unterrichtung hat mindestens 24 Stunden vor Beginn des Herstellungsvorganges zu erfolgen. Das Fleisch wird bis zu seiner Verarbeitung ohne Unterbrechung getrennt von dem übrigen Rindfleisch gelagert. Bei der Herstellung der Konserven darf nur Fleisch im Herstellungsraum vorhanden sein, welches als Ausgangsstoff verwendet werden soll.

Vor Aufnahme des Produktionsprozesses hat die Zollbehörde die im Absatz 1 angeführten Bedingungen zu kontrollieren.

(2) Es müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Erzeugnisse in der Zeit zwischen Annahme der Erklärung und Herstellung zur Konserven sowie in weitere Folge bis zum Verlassen des geographischen Gebietes der Gemeinschaft unter zollamtlicher Überwachung bleiben. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Nämlichkeitsfesthaltung der Erzeugnisse zu legen.

(3) Diese Kontrolle umfasst die Dokumenten- und Warenkontrollen, die für Fleisch bei seiner Überführung in die Regelung, während seiner Lagerung oder bei seiner Verarbeitung vorgenommen werden können. Hinsichtlich der Warenkontrolle gelten vorbehaltlich der folgenden Regelungen die in den Arbeitsrichtlinie MO-8400 enthaltenen Bestimmungen.

Bei mindestens 5 % aller Erklärungen sind bei der Annahme dieser Erklärungen umfassende Warenkontrollen durchzuführen - analog den Bestimmungen für "anrechenbare Warenkontrollen". Die Erklärungen sind auch in der BIWinEvi-Anwendung MO-Evidenz zu erfassen - Details dazu siehe die Arbeitsrichtlinie MO-8435.

(4) Im Zuge der Warenkontrolle ist verstärkt zu überprüfen ob das in der Erklärung erfasste Fleisch

  • getrennt von dem übrigen Rindfleisch gelagert wird,
  • eindeutig identifizierbar ist
  • in den Verarbeitungsprozess für Konserven gelangt.

In diesem Rahmen sind von der Zollbehörde Kontrollen auch während des Produktionsprozesses durchzuführen.

Es ist über jede durchgeführte Warenkontrolle (sowohl bei Annahme der Erklärung als auch bei Überwachungsmaßnahmen während des Herstellungsvorgangs) ein detaillierten Befund anzufertigen.

(5) Die hergestellten Konserven verbleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder einer der Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugeführt werden. Die Bestimmungen des § 27 ZollR-DG finden sinngemäß Anwendung.

3.2.4.3.3. Führung von Aufzeichnungen-Dokumentenkontrolle

(1) Der Beteiligte trägt die verwendete Menge an Rindfleisch, das für die Herstellung von Konserven bestimmt ist, in ein laufend aktualisiertes Register ein.

In dem Register ist jede Partie Konserven mit folgenden Angaben einzutragen:

a) Art, Nämlichkeit und Menge des als Ausgangsstoff verwendeten Fleisches

und

b) Anzahl, Nämlichkeit, Menge und Art der mit diesem Fleisch herstellten Konserven.

Die Angaben gemäß Buchstabe b) werden in die Erklärung gemäß Abschnitt 3.2.4.3.1. übertragen und sind zollamtlich zu bestätigen.

Auf diese Weise soll übereinstimmend festgehalten und sichergestellt werden, dass in den Konserven ausschließlich Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten ist.

(2) Unter dem Begriff "Partie Konserven" sind in diesem Zusammenhang alle Konserven zu verstehen, die zusammen unter praktisch gleichen Bedingungen hergestellt worden sind.

3.2.4.4. Aufbewahrung von Belegen

(1) Alle Belege zu den verschiedenen Produktionen, für welche die Erstattung beantragt wird, sind am Herstellungsort aufzubewahren. Diese Dokumente sowie die Register werden von den Wirtschaftsbeteiligten mindestens drei Kalenderjahre lang, vom Ende des Herstellungsjahres an gerechnet, aufbewahrt. Die Zollbehörden können diese Dokumente im Bedarfsfall zu Kontrollzwecken einsehen.

3.2.4.5. Ausfuhr aus der Gemeinschaft

(1) Bei der Ausfuhr der Konserven ist in der Ausfuhranmeldung

a) die Nummer der Erklärung nach Abschnitt 3.2.4.3.1

sowie

b) für jede Erklärung die Menge und die Nämlichkeit der betreffenden Konserven einzutragen,

und

c) der Vermerk anzubringen, dass die Bedingungen der VO (E) Nr. 1731/2006 eingehalten wurden

(2) Nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten sind die Erklärungen mit der Ausfuhranmeldung der Zahlstelle Ausfuhrerstattungen zu übermitteln.