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Erlass des BMF vom 30.07.2020, 2020-0.486.528, BMF-AV Nr. 111/2020
gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021
Regelbedarfsätze für Unterhaltszahlungen für das Kalenderjahr 2021
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 bis Rz 804 verwiesen.
Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst.
Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2021 heranzuziehen.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Altersgruppe |
0 - 3 Jahre |
213 Euro |
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3 - 6 Jahre |
274 Euro |
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6 - 10 Jahre |
352 Euro |
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10 - 15 Jahre |
402 Euro |
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15 - 19 jahre |
474 Euro |
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19 - 25 Jahre |
594 Euro |
Bundesministerium für Finanzen, 30. Juli 2020