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- 6 Sonstige für Vereine bedeutsame Abgabenvorschriften
- 6.3 Werbeabgabe (WerbeAbgG 2000)
6.3.2 Vereine im Speziellen
6.3.2.1 Internationale Sportveranstaltungen
Ist der Veranstalter (und Werbeleister) ein gemeinnütziger Verein, ist die vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen Sportgroßereignissen nicht werbeabgabepflichtig, weil davon auszugehen ist, dass die Werbeadressaten überwiegend im Ausland sind.
Beispiel:
Formel 1, Ski-Weltmeisterschaft, internationales Tennisturnier
6.3.2.2 Unmittelbare Sponsorleistungen
Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine ist von keiner steuerpflichtigen Werbeleistung des Sportvereines auszugehen, wenn ein Paket von Leistungen umfasst ist, in dem neben an sich steuerpflichtige Leistungen (Werbetafeln, Dressenaufschrift uÄ) auch nicht steuerpflichtige Leistungen enthalten sind, zB Autogrammstunden, Werbedurchsagen, Freikarten, Auftritte und Ähnliches.
Beispiel:
Bandenwerbung (= steuerpflichtige Leistung) unterliegt dann nicht der Werbeabgabe, wenn die Sponsorleistung im Zusammenhang mit einer Lautsprecherdurchsage (= nicht steuerpflichtige Leistung) in Form einer Paketlösung erbracht wird.
6.3.2.3 Nicht steuerpflichtige Leistungen
Nicht steuerpflichtige Leistungen sind:
- Namensnennung während einer Veranstaltung (Lautsprecherdurchsagen)
- "Geschenkkorb" gegen Namensnennung
- Internet-Präsenz
- Autogrammstunden
- Fototermine
- freier Eintritt
- Freikartenkontingent
- Ankick bei einem Fußballspiel
Typisch steuerpflichtige Leistungen wie Dressen- oder Bandenwerbung sind nicht steuerpflichtig, wenn sie in Form einer Paketlösung erbracht werden. Wenn daher neben steuerpflichtigen Leistungen auch nicht steuerpflichtige Leistungen in einer Sponsoring-Vereinbarung (= Paket) erbracht werden, ist keine Werbeabgabepflicht gegeben.
Die Werbung des Sportlers selbst (= Entgelt für die Werbung erhält Sportler selbst), zB Namenszug (Wiesbauer, PSK) einer Firma auf Stirnband von Ski-Rennläufer unterliegt der Werbeabgabe. Ebenso nicht unter die Vereinfachungsregelung fällt die Werbung, wenn Werbeleister nicht ein gemeinnütziger Verein ist. In diesem Fall ist die werbeabgabepflichtige Leistung abzugrenzen und die Werbeabgabe zu entrichten.