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Anlage 1
Anhänge I bis V der Suchtgiftverordnung
Anhang I
I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:
I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:
Cannabis (Marihuana)
Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist
ausgenommen sind
- jene der Verwendung für gewerbliche Zwecke dienenden Blüten- und Fruchtstände jener Hanfsorten, die
1.im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970, ABl. Nr. L 225 S. 1, in der geltenden Fassung oder
2.in der geltenden Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989, ABl. Nr. L 121 S. 4, oder
3.in der Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung
angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 % nicht übersteigt, sofern ein Missbrauch als Suchtgift ausgeschlossen ist, sowie
- die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen
Cannabisharz (Haschisch)
das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzenteile
Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt
Hanf siehe Cannabis
Mohnstrohkonzentrat
das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde
Opium, Rohopium
der geronnene Saft der zur Art der Papaver somniferum gehörenden Pflanzen
I.1.b. Folgende Stoffe:
Acetorphin
Acetyl-alpha-methylfentanyl
Acetylmethadol
Alfentanil
Allylprodin
Alphacetylmethadol
Alphameprodin
Alphamethadol
Alpha-methylfentanyl
Alpha-methylthiofentanyl
Alphaprodin
Anileridin
Benzethidin
Benzylmorphin
Betacetylmethadol
Beta-hydroxyfentanyl
Beta-hydroxy-3-methylfentanyl
Betameprodin
Betamethadol
Betaprodin
Bezitramid
Clonitazen
Cocain
Codein-N-oxid
Codoxim
Desomorphin
Dextromoramid
Diampromid
Diethylthiambuten
Difenoxin
Dihydromorphin
Dimenoxadol
Dimepheptanol
Dimethylthiambuten
Dioxaphetylbutyrat
Diphenoxylat
Dipipanon
Drotebanol
Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain umgewandelt werden können
Ethylmethylthiambuten
Etonitazen
Etorphin
Etoxeridin
Fentanyl
Furethidin
Heroin, Diacetylmorphin
Hydrocodon
Hydromorphinol
Hydromorphon
Hydroxypethidin
Isomethadon
Ketobemidon
Levacetylmethadol
Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan
Levomoramid
Levophenacylmorphan
Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)
Levorphanol
Metazocin
Methadon
Methadon-Zwischenprodukt
Methyldesorphin
Methyldihydromorphin
3-Methylfentanyl
3-Methylthiofentanyl
Metopon
Moramid-Zwischenprodukt
Morpheridin
Morphin
Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins
Morphin-N-oxid
MPPP
Myrophin
Nicomorphin
Noracymethadol
Norlevorphanol
Normethadon
Normorphin
Norpipanon
Oripavin
Oxycodon
Oxymorphon
Para-fluorofentanyl
PEPAP
Pethidin
Pethidin-Zwischenprodukt A
Pethidin-Zwischenprodukt B
Pethidin-Zwischenprodukt C
Phenadoxon
Phenampromid
Phenazocin
Phenomorphan
Phenoperidin
Piminodin
Piritramid
Proheptazin
Properidin
Racemethorphan
Racemoramid
Racemorphan
Sufentanil
Thebacon
Thebain
Thiofentanyl
Tilidin
Trimeperidin
I.1.c. Weiters:
die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
Levacetylmethadol
Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin
Remifentanil
die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt