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Richtlinie des BMF vom 28.10.2009, BMF-010311/0024-IV/8/2009 gültig von 28.10.2009 bis 20.06.2013

VB-0360, Arbeitsrichtlinie Futtermittel

4. Strafbestimmungen

(1) Die Einfuhr oder die Durchfuhr von Waren ohne Einfuhrkontrolle (Abschnitt 2.2. und Abschnitt 2.3) ist gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 des Futtermittelgesetzes 1999 als Verwaltungsübertretungen strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist nicht strafbar.

(2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Art. 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Eine Durchschrift der Strafanzeige ist der Futtermittelkontrollbehörde zu übermitteln. Das ist das

Bundesamt für Ernährungssicherheit, Institut für Futtermittel, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, Fax.: +43 5 0555-33212.

(4) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelte Vorschriften des Futtermittelgesetzes einen Betrag von 180 € als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben (siehe dazu auch VB-0100 Abschnitt 4.3.).

Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.

(5) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.