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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil IV. Zollschuld
- Titel II Entstehen der Zollschuld
Kapitel 3 Waren, die sich in einer besonderen Situation befinden
Artikel 865
Die Zollanmeldung einer Ware oder jede andere Handlung mit den gleichen Rechtswirkungen sowie die Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung durch die zuständigen Behörden stellen ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Artikels 203 Absatz 1 des Zollkodex dar, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat, dass der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird.
Im Falle von Luftverkehrsgesellschaften jedoch, die zur Inanspruchnahme eines vereinfachten Versandverfahrens mit elektronischem Warenmanifest berechtigt sind, gilt die Ware nicht als der zollamtlichen Überwachung entzogen, sofern sie vor Feststellung einer Unregelmäßigkeit durch die Zollbehörden auf Betreiben des Beteiligten oder in seinem Namen zollrechtlich ihrem Nichtgemeinschaftsstatus entsprechend behandelt wird und sofern das Verhalten des Beteiligten keine betrügerische Absicht erkennen lässt.