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Richtlinie des BMF vom 01.03.2021, 2021-0.153.010
gültig ab 01.03.2021
UP-4404, Arbeitsrichtlinie Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
11. Schlussbestimmungen
11.1. Ausschuss
Der Partnerschaftsrat kann das Ursprungsprotokoll und seine Anhänge ändern.
11.2. Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren
Dieses Abkommen kann auf Erzeugnisse angewandt werden, die den Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls entsprechen und die sich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei versandt werden oder sich unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt wird.