Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
  • Kapitel 1 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
  • Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 153 Amtshilfe zwischen den Zollbehörden

(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

Entsteht eine Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der eine Sicherheit in einer der in Artikel 83 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Form akzeptiert hat, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden kann, überweist der Mitgliedstaat, der die Sicherheit akzeptiert hat, dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld entstanden ist, auf dessen Aufforderung hin und nach Ablauf der Zahlungsfrist den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe in Höhe der nicht bezahlten Zollschuld, die von der Sicherheit abgedeckt wird.

Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Zahlungsaufforderung erfolgen.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UZK-IA
Systemdaten: Findok-Nr: 71590.1
aufgenommen am: 29.04.2016 13:30:27
zuletzt geändert am: 04.10.2016
Dokument-ID: cf82619f-2fb8-4618-9b25-1abbbf11156f
Segment-ID: f06d6717-53fe-42e8-a7e0-21cb5c3dac75
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