

- Teil IV. Zollschuld
- Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
- Kapitel 3 Besondere Vorschriften zur Durchführung des Artikels 239 des Zollkodex
- Abschnitt 1 Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind
Artikel 903
(1) Für Rückwaren, für die bei ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine Ausfuhrabgabe erhoben wurde, begründet die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr einen Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge.
(2) Absatz 1 gilt nur für Waren, bei denen einer der in Artikel 844 genannten Umstände vorliegt.
Der Nachweis, dass für die Waren einer der in Artikel 185 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex genannten Umstände vorliegt, ist den Zollbehörden zu erbringen, bei denen die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn nur eine Teilmenge der vorher aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten Waren wiedereingeführt wird.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 06.02.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | ZK-DVO |
Systemdaten: | Findok-Nr: 29636.1 aufgenommen am: 06.02.2008 16:22:17 zuletzt geändert am: 20.05.2009 Dokument-ID: 15e73348-6e91-4fa4-a3a7-b1817e5ba2ac Segment-ID: f099efc1-bec1-4f96-bf9a-6233fc38515e |
