Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 15.06.2008

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.7 ABC der Betriebsausgaben

Garagierung

1542

Siehe Personenkraftwagen - Einzelfälle (Rz 1614).

Gästehaus

1543

Siehe Rz 4814 ff.

Gebäude

1544

Siehe Rz 479 ff.

Geburtstagsfeier

1545

Siehe Rz 4723, Stichwort "Geburtstagsfeier".

Geldbeschaffungskosten

1546

Siehe Rz 1421 ff; zum "Damnum" siehe dieses Stichwort Rz 1513 sowie 2403. Zur Verteilungspflicht (§ 4 Abs. 6 EStG 1988) siehe Rz 1381 ff.

Geldstrafen

1547

Siehe "Strafen" (Rz 1649).

Geschenke

1548

Betriebsausgaben liegen ausnahmsweise dann vor, wenn die Geschenkgewährung überwiegend Entgeltcharakter hat und das Schenkungsmoment in den Hintergrund tritt (vgl. zB VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Vom Steuerpflichtigen ist der Entgeltcharakter jedenfalls nachzuweisen. Da eine freiberufliche Tätigkeit von einem besonderen Vertrauen des Auftraggebers in die Fähigkeiten und Seriosität des Leistungserbringers gekennzeichnet ist, kommt den von diesem gewährten Sachgeschenken keine für die Auftragserteilung maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 15.7.1998, 93/13/0205).

Geschenke an Arbeitnehmer sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl. VwGH 19.11.1979, 0237/77, betr. Weihnachtsgeschenke).

Beispiele für gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähige Geschenke siehe Rz 4813.

Gewinnanteile

1549

Gewinnanteile des echten stillen Gesellschafters sind für den Inhaber des Handelsgewerbes Betriebsausgaben (siehe "Stille Beteiligung", Rz 1648).

Gläubigerschutzverband

1550

Beiträge hiezu sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig (VwGH 25.9.1964, 0700/64, betr. Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Goldkauf eines Zahnarztes

1551

Die Beschaffung eines Goldvorrates zur Deckung eines langjährigen Goldbedarfes ist ungewöhnlich und führt zu keiner Betriebsausgabe (VwGH 14.1.1992, 91/14/0178, betr. 19-jährigen Zeitraum).

Grund und Boden

1552

Aufwendungen, die mit Grund und Boden in Zusammenhang stehen, aber nicht dessen Wertänderung betreffen, sind auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG 1988 Betriebsausgaben. Somit sind zwar Prozesskosten zur Verteidigung des Eigentums am Grund und Boden Betriebsausgaben (VwGH 2.4.1979, 3429/78), nicht hingegen Prozesskosten aus Anlass des Erwerbs oder der Veräußerung, weil sie entweder die Anschaffungskosten erhöhen oder den Veräußerungserlös mindern.

Gründungskosten

1553

Siehe "Ingangsetzungskosten" (Rz 1561).