
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
Zusatzinformationen

- 3. Durchfuhr
3.4. Sendungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Beim Transport von Suchtmittelsendungen, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten über eine österreichische Ausgangszollstelle in einen Drittstaat ausgeführt werden, ist die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes beim Transport mitzuführen. Im Zuge der Austrittsbestätigung durch die österreichische Ausgangszollstelle ist auch das Vorliegen dieser Ausfuhrbewilligung zu kontrollieren.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.03.2007 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Suchtmittel, Suchtgift, psychotrope Substanzen |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27030.1 aufgenommen am: 05.03.2007 16:55:07 zuletzt geändert am: 27.06.2007 Dokument-ID: d4b5627c-fbd6-46f0-98fb-ba4d8624a89e Segment-ID: f0cc4de9-c32f-417d-b89d-1d3fec8902eb |
