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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
- Abschnitt 1 Freizonen und Freilager
- A. Allgemeines
Artikel 168
(1) Mit Ausnahme der nach Artikel 168a bestimmten Freizonen unterliegen die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge der Freizonen und Freilager der zollamtlichen Überwachung.
(2) Personen und Beförderungsmittel können beim Eingang in eine Freizone oder ein Freilager oder beim Ausgang aus einer Freizone oder einem Freilager einer zollamtlichen Prüfung unterzogen werden.
(3) Der Zugang zu einer Freizone oder einem Freilager kann Personen untersagt werden, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kodex bieten.
(4) Die Zollbehörden können den Wareneingang in Freizonen und Freilager, ihren dortigen Verbleib oder ihren Ausgang daraus zollamtlich prüfen. Für diese Prüfung ist eine Durchschrift des Beförderungspapiers, das die Waren bei ihrem Ein- und Ausgang begleiten muss, den Zollbehörden zu übergeben oder bei einer von ihnen dazu bestimmten Person zur Verfügung zu halten. Wenn diese Prüfung verlangt wird, sind die Waren den Zollbehörden zur Verfügung zu stellen.