Richtlinie des BMF vom 09.10.2020, 2020-0.653.287 gültig von 09.10.2020 bis 18.10.2020

UP-4710, Arbeitsrichtlinie Tunesien

2. Anwendungsbereich

Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse Tunesiens sowie auf Ursprungserzeugnisse der unter Abschnitt 1.3. angeführten Partnerländer Anwendung je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU Anwendung (siehe https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/weitere-informationen-ursprung-praeferenzen.html).

Der räumliche Anwendungsbereich der Abkommen umfasst die Gebiete der unter Abschnitt 1.3. angeführten Partnerländer; dazu gehören auch deren Hoheitsgewässer.