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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
- Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung
- Abschnitt 2 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
Artikel 183c
Besteht im See- oder Luftverkehr eine Chartervereinbarung oder eine vertragliche Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Laderaum, so ist diejenige Person für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verantwortlich, die die Vereinbarung geschlossen und einen Frachtbrief oder Luftfrachtbrief für die tatsächliche Beförderung der Waren mit dem Schiff oder Flugzeug gemäß der Vereinbarung ausgestellt hat.