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Richtlinie des BMF vom 01.10.2020, 2020-0.675.587
gültig ab 01.10.2020
UP-5800, Arbeitsrichtlinie Kamerun
11. Schlussbestimmungen
11.1. Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln
Dieses Ursprungsprotokoll und seine Anhänge werden durch ein gemeinsames gegenseitiges Ursprungsprotokoll ersetzt, sobald dies vom WPA-Ausschuss verabschiedet wird.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und sich bei dessen Inkrafttreten im Durchgangsverkehr oder in der Europäischen Union oder in Kamerun in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern binnen zehn Monaten nach dem Inkrafttreten eine von den Zollbehörden nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1-CMR sowie Dokumente zum Nachweis der Einhaltung der direkten Beförderung vorgelegt werden.