Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 11
  • /
  • 12
  • /
  • 13
  • /
  • ...
  • /
  • 43
  • >
Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0035-IV/8/2016 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2018

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

  • 2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr)

2.3. Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B und Munition für Faustfeuerwaffen

(1) Schusswaffen der Kategorie B (Abschnitt 1.4.) und Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm oder mehr dürfen gemäß § 39 Abs. 1 WaffG nur eingeführt oder durchgeführt werden, wenn der Empfänger bzw. derjenige, der die Waffe oder die Munition befördert, hiefür

  • einen Waffenpass (siehe Abs. 2; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7461"),
  • eine Waffenbesitzkarte (siehe Abs. 3; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7461") oder
  • eine "Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996" (siehe Abs. 4; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7461")

vorweist oder vorweisen lässt.

(2) Ein Waffenpass (Anlage 3 Muster 1 bzw. Anlage 3 Muster 1a) berechtigt

  • zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen,
  • zum Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen und andere (zivile) Schusswaffen und
  • zur Einfuhr von Schusswaffen und Munition hiefür.

(3) Eine Waffenbesitzkarte (Anlage 3 Muster 2 bzw. Anlage 3 Muster 2a) berechtigt

  • zum Erwerb und Besitz - nicht aber auch zum Führen - von Schusswaffen,
  • zum Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen und andere (zivile) Schusswaffen und
  • zur Einfuhr von Schusswaffen und Munition hiefür.

(4) Die "Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996" (Anlage 3 Muster 3) wird Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt. Diese Bescheinigung berechtigt während der Dauer ihrer Gültigkeit zum Besitz der darin angeführten Schusswaffen samt Munition sowie zu ihrer Einbringung in das Bundesgebiet. In bestimmten Fällen kann auch das Führen der Schusswaffen erlaubt werden (ausdrücklicher Vermerk erforderlich).

(5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle (das sind die in § 12 Grenzkontrollgesetz genannten Einrichtungen der Bundespolizeidirektionen, Dienststellen der Bundespolizei und Zolldienststellen), über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres (Journaldienst der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) von Amts wegen eine "Bewilligung gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996" erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertritts.

(6) Die in Abs. 1 genannten Urkunden bilden bei der zollamtlichen Abfertigung erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldungfür die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK163 UZK. Die vorgelegten Urkunden sind vom Zollamt auf ihre Übereinstimmung mit den Waren zu prüfen und müssen daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.

(7) Bei Fehlen dieser Urkunden ist daher nach Artikel 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen.

(87) Die Daten der vorgelegten Urkunden sind in der Zollanmeldung - sofern sie schriftlich ist - festzuhalten. Ein Vermerk über die eingeführten Waren auf den Urkunden ist nicht anzubringen; die Urkunden sind der Partei zurückzugeben.

(98) Für die Ausfuhr von Schusswaffen und Munition hiefür bestehen, soweit nicht Abschnitt 2.2. der Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial (VB-0401) Anwendung findet, keine administrativen Verbote und Beschränkungen.