Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0086-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 08.12.2016

UP-8000, Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3700.

10. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

10.1. Gegenseitige Amtshilfe bis zur Einführung des Systems der registrierten Ausführer (bis 31.12.2016)

10.1.1. Übermittlung der Stempelabdrücke und Anschriften

(1) Die ÜLG teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die

a)zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und befugt sind, die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen;

b)die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie der Ursprungserklärungen zuständigen Zollbehörden sind.

(2) Die ÜLG übermitteln der Kommission Musterabdrücke der verwendeten Stempel.

(3) Die ÜLG teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit.

(4) Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

10.1.2. Prüfung der Ursprungsnachweise

10.1.2.1. Prüfung der Präferenznachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Dokumente, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls haben.

(2) Zur Durchführung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Dokumente an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder -gebiets zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für die Untersuchung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Dokumente und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder -gebiets durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines ÜLG, der EU oder eines WPA-Landes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden.

10.1.2.2. Prüfung der Lieferantenerklärungen

(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes oder -gebiets begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Landes oder Gebiets, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster in Anlage IX (ab Seite 107) auszustellen. Stattdessen können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, jedoch auch vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Landes oder Gebiets ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist. Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien zutrifft.

(4) Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die Zollbehörden des Landes oder Gebiets, in dem die Lieferantenerklärung erstellt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

(6) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.