Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2008, BMF-010313/0219-IV/6/2009 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Kapitel 2 Rechtswirkung von AEO-Zertifikaten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmung

Artikel 14q
(1) Das AEO-Zertifikat wird am zehnten Arbeitstag nach dem Tag seiner Erteilung wirksam. (2) Das AEO-Zertifikat wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt. (3) Die Geltungsdauer des AEO-Zertifikats ist nicht begrenzt. (4) Die Zollbehörden überwachen, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt. (5) In folgenden Fällen führt die erteilende Zollbehörde eine Neubewertung der Voraussetzungen und Kriterien durch: a) wesentliche Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften; b) begründeter Hinweis darauf, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Bei einem AEO-Zertifikat für einen seit weniger als drei Jahren bestehenden Antragsteller ist während des ersten Jahres eine strenge Überwachung vorzusehen. Artikel 14n Absatz 2 findet Anwendung. Das Ergebnis der Neubewertung wird den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten über das in Artikel 14x genannte Kommunikationssystem zugänglich gemacht.