

- 3. Zollamtliche Abfertigung
3.6. Aufgaben des Innerlandszollamtes
(1) Das Innerlandszollamt, bei dem eine Zollabfertigung beantragt wird, hat zunächst die Übereinstimmung der Sendung mit der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung (Original oder im Fall einer Teilung gemäß Abschnitt 3.5. eine amtlich beglaubigte Kopie), die eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung bildet und daher in ihr anzuführen ist (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853" in Verbindung mit "7280", "7281", "7282", "7283", "7284" oder "7286" bzw. "C640" in Verbindung mit "7280", "7281", "7282", "7285" oder "7286"), zu überprüfen. Dies gilt auch für Sendungen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten grenztierärztlich kontrolliert wurden. Ist die Übereinstimmung gegeben, kann die Abfertigung durchgeführt werden. Die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung ist nicht einzuziehen, sondern zusammen mit allenfalls vorgelegten anderen veterinärbehördlichen Einfuhrpapieren dem Anmelder zurückzugeben.
(2) Stellt das Zollamt auf Grund eigener Ermittlungen oder durch Mitteilung des Amtstierarztes oder eines anderen Sachverständigen fest, dass die grenztierärztliche Abfertigung
a)zu Unrecht unterblieben ist (veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung fehlt) oder
b)von unrichtigen Angaben ausgegangen ist (zB Begleitpapiere enthalten unrichtige Warenbezeichnungen) oder
c)zu unrichtigen Ergebnissen geführt hat (zB die Warenbezeichnung in der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung ist unrichtig)
so ist der Anmelder zu veranlassen, die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit oder den nächstgelegenen Grenztierarzt zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Einfuhr zu kontaktieren. Wird von der kontaktierten Stelle entschieden, dass die Sendung an eine Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle zu verbringen ist, hat dies in einem Versandverfahren zu erfolgen. Falls bei der anschließenden veterinärbehördlichen Kontrolle festgestellt wird, dass die Sendung nicht den veterinärrechtlichen Einfuhrbedingungen genügt und vom Grenztierarzt daher die Rücksendung über eine bestimmte Grenzkontrollstelle angeordnet wird, so hat die Verbringung zu dieser Grenzkontrollstelle in der vorgegebenen Frist in einem Versandverfahren zu erfolgen. Sofern vom Grenztierarzt eine unschädliche Beseitigung der Sendung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung (Tierkörperverwertung) angeordnet wird, hat diese unter zollamtlicher Überwachung auf Kosten des Beteiligten zu erfolgen.
(3) Bei einer Verletzung eines veterinärbehördlichen Packstück- oder Raumverschlusses ist nach Abschnitt 3.4. Abs. 4 vorzugehen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 07.02.2012 |
Materie: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Tiere, Tierseuchen |
Stammfassung: | BMF-010311/0032-IV/8/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27333.16 aufgenommen am: 07.02.2012 12:51:12 Dokument-ID: 3f0fff92-abf3-463d-bb69-092698ed53fe Segment-ID: f3bd7714-d9e5-4300-a15d-e9e67e5efe61 |
