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- 1. Allgemeiner Teil
1.6. Rückstellungsdeckungsfonds
1.6.1. Allgemeines
Gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 lit. e EStG 1988 können auch Anteilscheine an Kapitalanlagefonds zur Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen sowie als Wertpapierersatz für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988) verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fondsbestimmungen entweder eine ausschließliche Veranlagung in Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a bis d EStG 1988 vorsehen (Rückstellungsdeckungsfonds I) oder die Veranlagungsvorschriften dem § 25 PKG entsprechen (Rückstellungsdeckungsfonds II).
Gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 lit. e EStG 1988 ist bei Verwendung von Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds für die Wertpapierdeckung anstatt des bei diesen Wertpapieren nicht existierenden Nennwertes der Erstausgabepreis der Deckungsberechnung zugrunde zu legen. Unter Erstausgabepreis ist der historische, erstmals anlässlich der Auflage des Fonds erzielte Preis zuzüglich des Ausgabezuschlages zu verstehen. Wurden vom Fonds später für alle Anteilscheine Splittungen oder Reversesplittungen durchgeführt, erhöht oder vermindert sich der zur Deckungsberechnung maßgebliche Erstausgabepreis entsprechend. Werden Fonds zusammengelegt, erfolgt hinsichtlich des untergehenden Fonds eine Tilgung und es kommt zu keiner Gewinnerhöhung, wenn die Wiederausgabe von Anteilscheinen des aufnehmenden Fonds innerhalb der in § 14 Abs. 7 Z 3 EStG 1988 normierten Frist erfolgt. Zur Neuberechnung der Deckungshöhe ist jedoch der Erstausgabepreis des aufnehmenden Fonds maßgeblich. Liegt dieser unter dem Erstausgabepreis des untergehenden Fonds, ist innerhalb von zwei Monaten ab Einziehung der Anteilscheine des untergehenden Fonds eine Nachbeschaffung vorzunehmen.
Weicht während des Geschäftsjahres des Fonds (unzulässigerweise) die tatsächliche Veranlagung des Fonds davon ab, so gilt der Fonds für jenen Zeitraum, in dem die tatsächliche Veranlagung des Fonds nicht den § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 jeweils PKG entspricht, nicht als geeignetes Papier für die Deckung von Pensionsrückstellungen gemäß § 14 EStG 1988. Allfällige Schäden, die dem Anleger dadurch entstehen (insbes. Steuer für Gewinnzuschlag gemäß § 14 Abs. 7 Z 2 EStG 1988), können gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft als Schadenersatzansatzansprüche im Zivilrechtswege geltend gemacht werden. Diese Schadenersatzansprüche sind jedoch steuerpflichtige Betriebseinnahmen (vgl. VwGH 08.10.1998, 97/15/0135).
1.6.2. Rückstellungsdeckungsfonds I
Im Fondsvermögen dürfen sich lediglich die in § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a bis d EStG 1988 genannten Wertpapiere befinden. Das sind im Wesentlichen auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von privaten oder staatlichen Schuldnern mit Sitz im EU/EWR-Raum. Der Ausgabewert der Wertpapiere darf nicht niedriger als 90% des Nennbetrages sein, woraus sich das Verbot des Erwerbs von Nullkuponanleihen ergibt. Indexpapiere oder Hebelprodukte dürfen nur erworben werden, wenn die Rückzahlung des Ausgabebetrages garantiert ist. Derivative Produkte dürfen außerdem nur zu Sicherungszwecken erworben werde. Keine Bedenken bestehen jedoch, wenn liquide Mittel bis zu 10% des Fondsvermögens gehalten werden.
1.6.3. Rückstellungsdeckungsfonds II (§ 25 PKG-Fonds)
Rückstellungsdeckungsfonds II sind Fonds, deren Fondsbestimmungen den Veranlagungsvorschriften den § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 jeweils PKG entsprechen. Über die Vorschriften der §§ 20 ff InvFG 1993 hinaus müssen diese Fondsbestimmungen somit insbesonders enthalten:
- Derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken dienen, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere Veranlagungen in derivative Produkte ist zu vermeiden.
- Die
erworbenen Vermögenswerte sind folgenden Veranlagungskategorien
zuzuordnen:
- Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände;
- Forderungswertpapiere;
- Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere;
- sonstige Vermögenswerte
- Veranlagungen in Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere sind mit 70% des Fondsvermögens begrenzt.
- Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als Euro lauten, sind mit höchstens 30 vH des Fondsvermögens begrenzt; wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.
- Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates, sind in jedem Falle mit höchstens 5% des Fondsvermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des § 20 Abs. 3a InvFG 1993 angehören, sind mit höchstens 10 vH des Fondsvermögens begrenzt.
Bei Veranlagung in Anteilscheine anderer Kapitalanlagefonds hat grundsätzlich eine Durchrechnung zu erfolgen. Eine Durchrechnung kann unterbleiben, wenn ein in- oder ausländischer Fonds vorliegt, der der EU-Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie) unterliegt und
- höchstens
5% des Fondsvermögens in Anteilscheine dieses Fonds veranlagt werden
oder - Anteilscheine dieses Kapitalanlagefonds von einem anderen Kapitalanlagefonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des Fondsvermögens dieses anderen Kapitalanlagefonds gehalten werden.
1.6.4. Ausländische Fonds als Rückstellungsdeckungsfonds
Es ist grundsätzlich möglich, dass auch Anteilscheine an in einem anderen EU/EWR-Staat errichteten Fonds zur Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen sowie als Wertpapierersatz für investierte Gewinne verwendet werden. Hinsichtlich der Qualifikation als ausländischer Fonds ist § 42 Abs. 1 InvFG 1993 maßgebend. Für die Eignung als Rückstellungsdeckungsfonds sind jedoch folgende zusätzliche Voraussetzungen notwendig:
- Der Fonds muss in seiner Satzung/den Fondsrichtlinien eine in Rz 39 und Rz 40 dargestellte Veranlagung vorgesehen haben.
- Die tatsächliche Veranlagung muss seiner Satzung/den Fondsrichtlinien entsprechen.
- Es muss sich um einen Fonds des offenen Typs handeln.
- Der Fonds muss über ein Risikomanagement gemäß Art. 21 der OGAW-Richtlinie verfügen.
1.6.5. Rückstellungsdeckungsfonds III (Immobilienfonds)
Gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 lit. f EStG 1988 sind auch Anteilscheine an Immobilienfonds als Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen sowie als Wertpapierersatz für investierte Gewinne zulässig. Es muss sich dabei jedoch um einen Immobilienfonds handeln, der nach den Vorschriften des Immobilien-Investmentfondsgesetzes errichtet ist. Dem sind auch Anteile an ausländischen Immobilienfonds gleich gestellt. Dabei handelt es sich um einem ausländischen Recht unterliegende Veranlagungen, die gemäß § 42 Abs. 1 ImmoInvFG als ausländische Immobilienfonds anzusehen sind (Näheres siehe Rz 568, insbesonders hinsichtlich Risikostreuung). Für eine Deckungseignung ist jedoch die Vergleichbarkeit mit inländischen Immobilienfonds eine zusätzliche Voraussetzung. Für die Vergleichbarkeit ist das Vorliegen folgender Punkte jedenfalls Voraussetzung:
- Es muss sich um Fonds des offenen Typs handeln.
- Die Fondsbestimmungen müssen eine Beschränkung des Erwerbs von Immobilien außerhalb des EU/EWR-Raums von maximal 20% des Fondsvermögens vorsehen.
- Die Fondsbestimmungen müssen hinsichtlich der Veranlagung der liquiden Mittel dem § 32 ImmoInvFG entsprechen.