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Ausfuhr von Industriezucker ohne Erstattung
- 7.21. MO21 Sonstige Erzeugnisse
7.21.2. Reinrassige Zuchtschweine
Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine
(88/661/EWG) (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36),
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31988L0661:DE:HTML
Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen
und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen
aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder
(ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31994L0028:DE:HTML
Entscheidung 96/510/EG mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996,
S. 53)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996D0510:DE:HTML
Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtschweine des KN-Codes 0103 10 muss
-ein Nachweis (Abstammungs- oder Zuchtbuchbescheinigung) eines in der EU zugelassenes
Zuchtverbandes oder Zuchtorganisation erbracht werden, dass das Tier in ein in der
Gemeinschaft geführtes Zuchtbuch oder Register eingeschrieben ist bzw. eingetragen wird (Muster sh. Anhang I).
(Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html)
Bei Einfuhren direkt nach Österreich muss eine "Bestätigung E1" der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch (Herdebuch) eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (Muster sh. Anhang II - eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig).
Die Codierung in Feld 47 der Anmeldung erfolgt in allen Fällen mit "C629 Abstammungsnachweis und Zuchtbescheinigung".
- Ist das Zuchttier darüber hinaus trächtig, so muss zusätzlich die "Bescheinigung über die Trächtigkeit" vorgelegt werden (Anhang III) (Codierung ?);
- Bei hybriden Zuchtschweinen ist zusätzlich eine "Bescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen" erforderlich (Anhang IV) (Codierung ?);
7.21.2.1. Anhang I - Abstammungs- und Zuchtbescheinigung
7.21.2.2. Anhang II - Bestätigung E1
7.21.2.3. Anhang III - Bescheinigung über die Trächtigkeit
7.21.2.4. Anhang IV - Bescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen
7.22. MO22 Eier
7.22.1. VO 539/2004 - Kontingente im Eiersektor und Eieralbumin
Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung
von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_128/l_12820070516de00190025.pdf
(1) Bei der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr von bestimmten Erzeugnissen aus Eier und Eieralbumin zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Einfuhrlizenz mit folgenden Angaben vorzulegen:
Feld 20: |
Verordnung (EG) Nr. 539/2007 |
Feld 24: |
Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 |
Bei Einfuhren im Rahmen dieser Verordnung st in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz die Menge in Schaleneiäquivalent angegeben und somit auch in den Feldern 29 und 30 abzuschreiben. Die Umrechnung erfolgt nach den in Anhang 69 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) der Kommission festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen.