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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 1. Allgemeiner Teil

1.2. Fondstypen

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Inländische Fonds unterliegen den zivil- und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des InvFG 1993 und des ImmoInvFG. Ausländische Fonds sind in § 42 InvFG 1993 sowie § 42 ImmoInvFG definiert. Bei inländischen Fonds gibt es Ausprägungen als Dachfonds (§ 20 InvFG 1993), "andere Sondervermögen" (§ 20a InvFG 1993) PIVs und Zukunftsvorsorgefonds (Abschnitt Ia InvFG 1993), Indexfonds (§ 20b InvFG 1993) und Spezialfonds (§ 1 Abs. 2 InvFG 1993). Ausländische Kapitalanlage- und Immobilienfonds werden in Meldefonds, "weiße" und "schwarze" Fonds unterteilt. Bei in- und ausländischen Immobilenfonds ist überdies zwischen nicht öffentlich angebotenen und öffentlich angebotenen Fonds zu unterscheiden.

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Hinsichtlich der Verwendung des Ertrages eines Investmentfonds sieht § 13 InvFG 1993 vor, dass der ordentliche Ertrag (Fondsertrag ausgenommen Substanzgewinne) entweder zur Gänze ausgeschüttet (ausschüttender Fonds) oder nicht ausgeschüttet (thesaurierender Fonds) wird. Es ist jedoch auch zulässig, für einen Fonds zwei verschiedene Anteilskategorien, jeweils unterscheidend in ausschüttend oder nicht ausschüttend, auszugeben. Die Gewinnverwendung ist dabei gemäß § 22 Abs. 2 Z 7 InvFG 1993 in den Fondsbestimmungen festzulegen. Unzulässig ist es dabei jedoch für denselben Anteil eines inländischen Fonds sowohl eine Ausschüttung als auch eine Thesaurierung vorzusehen.

13

Auf ausländische Fonds sind die Bestimmungen des § 13 InvFG 1993 nicht anwendbar. Bei ausländischen Fonds können daher Anteilscheine vorliegen, die sowohl ausschüttend als auch thesaurierend (teilausschüttend) sind.

1.3. Andere Sondervermögen und Indexfonds (§§ 20a und 20b InvFG 1993)

1.3.1. Andere Sondervermögen

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Andere Sondervermögen sind Kapitalanlagefonds, die sich als solche zu erklären haben. Sie dürfen zusätzlich zu den Veranlagungen, die den Kapitalanlagefonds gemäß § 20 InvFG 1993 erlaubt sind, folgende Veranlagungen vornehmen:

  • Bis zu jeweils 50% des Fondsvermögens können in Anteilscheine an ein und demselben Kapitalanlagefonds angelegt werden, der die Bestimmungen der EU-Richtlinie 85/611/EG erfüllt (OGAW-Fonds) oder der
  • nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagt,
  • offen ist (jederzeitige Rücknahmenverpflichtung),
  • in dieselben Instrumente veranlagt wie ein OGAW-Fonds,
  • nach Rechtsvorschriften zugelassen wurde, welche nach Auffassung der FMA dem Gemeinschaftsrecht als gleichwertig angesehen werden,
  • ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht und ein gleichwertiges Anlegerschutzniveau bieten.
  • Anteilscheine an Spezialfonds können ebenfalls bis zu jeweils 50% erworben werden, wenn der Fonds selbst ein Spezialfonds ist.
  • Bis zu 20% des Fondsvermögens kann in Anteilen an Immobilienfonds angelegt werden.
  • Es können Alternative Investments (Rz 16) in Höhe von maximal 10% pro Alternative Investment erworben werden.

1.3.2. Indexfonds (§ 20b InvFG 1993)

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Indexfonds sind Kapitalanlagefonds, die als Anlagestrategie einen anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachbilden. Im Zuge dieser Indexnachbildung dürfen sonst übliche, für Kapitalanlagefonds geltende aktive Veranlagungsgrenzen überschritten werden. Die Anerkennung des Index erfolgt im Einzelfall durch die FMA. Gemäß § 20b Abs. 2 InvFG 1993 besteht ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung des Index, wenn

  • seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist,
  • der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt ist, auf den er sich bezieht und
  • der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird.

1.3.3. Alternative Investments oder Hedgefonds

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Alternative Investments iSd § 20a InvFG 1993 können nach österreichischem Recht nicht als Kapitalanlagefonds aufgelegt werden. Es können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen solche Alternative Investments von inländischen Kapitalanlagefonds erworben werden (siehe Rz 14). Bei Alternative Investments handelt es sich um "Organismen für gemeinsame Anlagen", die überwiegend in Kapitalanlagen investieren, die

  • nur beschränkt marktfähig sind,
  • hohen Kursschwankungen unterliegen und
  • deren Bewertung erschwert ist.

Es handelt sich dabei beispielsweise um derivative Produkte ("Hedgefonds") oder auch um Unternehmensveranlagungen ("Venture Capital Fonds"). Damit jedoch so ein Anteil an einem "Organismus für gemeinsame Anlagen" erworben werden kann, muss eine Nachschusspflicht der Anteilinhaber ausgeschlossen sein.

1.4. Spezialfonds (§ 1 Abs. 2 InvFG 1993 und § 1 Abs. 3 ImmoInvFG)

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Spezialfonds werden für einen gesetzlich genau definierten Anlegerkreis aufgelegt. Auf Grund des Fehlens eines öffentlichen Anlegerkreises gelten für solche Fonds weniger strenge aufsichtsrechtliche Bestimmungen. Spezialfonds sind keine OGAW-Fonds im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG und weisen folgende Besonderheiten auf:

  • Zahlenmäßig beschränkter Anlegerkreis von maximal 10 Anteilinhabern; als möglicher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern mit einem gemeinsamen Vertreter gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft.
  • Die Anteilinhaber müssen der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein.
  • Soweit natürlichen Personen Anteilinhaber sind, muss die Investitionssumme mindestens jeweils 250 000 Euro betragen. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden.
  • Die Übertragung von Anteilscheinen bedarf der Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft.
  • Spezialfonds benötigen keinen Prospekt.
  • Ein Jahres- und Halbjahresbericht muss zwar erstellt, jedoch nur auf Verlangen vorgelegt werden.
  • Die Verpflichtung der mindestens zweimaligen Wertermittlung pro Monat entfällt.
  • Ausgabe- und Rücknahmepreis sind nicht bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zu veröffentlichen.