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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0019-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 20.11.2012
VB-0210, Arbeitsrichtlinie Wein
- 1. Begriffsbestimmungen
1.4. Anwendungszeitpunkt
Die Beschränkungen finden in jenem Zeitpunkt Anwendung, in dem die im Abschnitt 1.1. angeführten Waren
- im Versandverfahren neu aufgegeben werden, oder
- dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, oder
- in ein Drittland ausgeführt bzw. wiederausgeführt werden.