Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2008, BMF-010313/0219-IV/6/2009 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
  • Kapitel 2 Rechtswirkung von AEO-Zertifikaten
  • Abschnitt 2 Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Artikel 14s
(1) Die Aussetzung gilt nicht für Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung begonnen wurden und noch nicht erledigt sind. (2) Die Aussetzung betrifft nicht automatisch Bewilligungen, die ohne Bezugnahme auf das AEO-Zertifikat erteilt wurden, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht auch für diese Bewilligungen relevant sind. (3) Die Aussetzung betrifft nicht automatisch Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Zollvereinfachungen, die auf der Grundlage des AEO-Zertifikats erteilt wurden und deren Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. (4) Erfüllt jedoch der Wirtschaftsbeteiligte im Falle eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c nur die Voraussetzungen des Artikels 14k nicht, so wird der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nur teilweise ausgesetzt, und auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann ein neues AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a erteilt werden.