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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil III. Vorzugsbehandlung
- Titel I Rückwaren
Artikel 854
Die Wiedereinfuhrzollstelle vermerkt die Menge der von den Einfuhrabgaben befreiten Rückwaren auf beiden Stücken des Auskunftsblattes INF 3; sie behält das Original und übersendet der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, die mit Nummer und Datum der zugehörigen Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr versehene Durchschrift.
Diese Zollbehörden vergleichen die Durchschrift mit der in ihren Archiven aufbewahrten Durchschrift und behalten sie ebenfalls ein.