Richtlinie des BMF vom 05.05.2020, 2020-0.279.739 gültig von 05.05.2020 bis 17.01.2021

UP-8200, Arbeitsrichtlinie Kosovo, Moldawien, Ukraine und andere Westbalkanländer (mit Einschränkungen)

 

Die Arbeitsrichtlinie UP-8200 (Arbeitsrichtlinie Kosovo, Moldawien, Ukraine und andere Westbalkanländer [mit Einschränkungen]) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.

Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.

 

Bundesministerium für Finanzen, 1. Juli 2014