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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel IV Ausfuhrverfahren
Kapitel 3 Austausch von Ausfuhrdaten zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen
Artikel 796a
(1) Die Ausfuhrzollstelle überlässt dem Anmelder die Waren dadurch, dass sie ihm das Ausfuhrbegleitdokument ausstellt. Das Ausfuhrbegleitdokument muss dem Muster und den Bemerkungen in Anhang 45c entsprechen.
(2) Besteht eine Ausfuhrsendung aus mehreren Positionen, so ist dem Ausfuhrbegleitdokument eine Liste der Positionen beizufügen, die dem Muster und den Bemerkungen in Anhang 45d entspricht. Die Liste ist Bestandteil des Ausfuhrbegleitdokuments.
(3) Bei entsprechender Bewilligung kann das Ausfuhrbegleitdokument ein Ausdruck aus dem Computersystem des Anmelders sein.