Richtlinie des BMF vom 23.02.2011, BMF-010313/1029-IV/6/2010
gültig von 23.02.2011 bis 02.02.2014
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
  • 3. Such- und Mahnverfahren
  • 3.7. Verwendung der Vordrucke TC 24 und TC 25

3.7.2. Verwendung des Vordrucks TC 25

Mit dem Vordruck TC 25 wird die für die Abgabenerhebung zuständige Behörde gemäß Art. 450b ZK-DVO bzw. Art. 117 Abs. 4 Anlage I des ÜgemVV festgelegt.

Wird nach Einleitung eines Erhebungsverfahrens für andere Abgaben den gemäß Art. 215 ZK - örtliche Zuständigkeit - bestimmten Zollbehörden in irgendeiner Weise nachgewiesen, an welchem Ort der Tatbestand eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, so übermitteln sie den für diesen Ort zuständigen Behörden unverzüglich alle zweckdienlichen Unterlagen.

Geht innerhalb von 3 Monaten keine Antwort ein, so setzen die ersuchenden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.

 

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