
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
Zusatzinformationen

- 3. Such- und Mahnverfahren
- 3.7. Verwendung der Vordrucke TC 24 und TC 25
3.7.2. Verwendung des Vordrucks TC 25
Mit dem Vordruck TC 25 wird die für die Abgabenerhebung zuständige Behörde gemäß Art. 450b ZK-DVO bzw. Art. 117 Abs. 4 Anlage I des ÜgemVV festgelegt.
Wird nach Einleitung eines Erhebungsverfahrens für andere Abgaben den gemäß Art. 215 ZK - örtliche Zuständigkeit - bestimmten Zollbehörden in irgendeiner Weise nachgewiesen, an welchem Ort der Tatbestand eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, so übermitteln sie den für diesen Ort zuständigen Behörden unverzüglich alle zweckdienlichen Unterlagen.
Geht innerhalb von 3 Monaten keine Antwort ein, so setzen die ersuchenden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 11.05.2011 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Versandverfahren, gVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug |
Stammfassung: | BMF-010313/0789-IV/6/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 31807.11 aufgenommen am: 11.05.2011 11:41:17 Dokument-ID: 58d3240f-4a7f-48ac-b4b2-42d5c9741627 Segment-ID: f644cb37-948e-4ce1-aff0-49fd1b40d10b |
