Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 3 Vereinfachungen
  • Unterabschnitt 2 Gesamtbürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Artikel 383

(1) Auf der Grundlage der Bewilligung erhält der Hauptverpflichtete von den Zollbehörden eine oder mehrere Bürgschaftsbescheinigungen oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung - nachfolgend: "Bescheinigung" ,- die auf einem Vordruck gemäß dem Muster in den Anhängen 51 und 51a ausgestellt und gemäß Anhang 51b ausgefüllt werden und anhand derer er die Leistung einer Gesamtbürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung nachweisen kann.

(2) Die Bescheinigung ist der Abgangsstelle vorzulegen. In der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigung hingewiesen werden.

Werden die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle jedoch unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird der Abgangsstelle keine Bescheinigung vorgelegt.

(3) Die Dauer der Gültigkeit einer Bescheinigung wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.