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2. Einkommensteuer
2.1. Allgemeines
Die Begriffe "Einkünfte" und "Einkommen" setzen eine Tätigkeit voraus, die von der Absicht des Steuerpflichtigen getragen ist, insgesamt eine wirtschaftliche Vermögensvermehrung zu erreichen. Für die Steuerbarkeit von Einkünften ist daher nicht nur erforderlich, dass sie im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 anfallen, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss vielmehr ein Streben nach Erzielung eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) erkennen lassen. Die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung setzt die Eignung einer Tätigkeit voraus, einen der positiven Steuererhebung aus der betreffenden Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen. Die Liebhabereibeurteilung soll die Sphäre der Einkommenserzielung von jener der Einkommensverwendung abgrenzen.
Der Liebhabereibeurteilung vorgelagert ist die grundsätzliche Steuerbarkeit von Betätigungen. Hat der Steuerpflichtige eine ihm zurechenbare Betätigung im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 gar nicht entfaltet, kommt eine Beurteilung nach der LVO von vornherein nicht in Betracht (VwGH 30.10.1996, 94/13/0165; VwGH 18.3.1997, 96/14/0045; vgl. auch Rz 61).
Beispiele:
- Vermietung an unterhaltsberechtigte Personen, wenn der Mietzins im Wesentlichen aus dem Unterhalt bezahlt wird (EStR 2000 Rz 4702a)
- Fremdunübliche Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen (EStR 2000 Rz 1206 ff, EStR 2000 Rz 6520 f)
- Nutzung eines Gebäude(teils) durch einen Miteigentümer auf Grund einer bloßen Gebrauchsregelung (EStR 2000 Rz 6530 ff)
- Bewohnen eines Gebäudes ausschließlich von Miteigentümern oder diesen nahe stehenden Personen (EStR 2000 Rz 6533)
- Vermietung der gemeinsamen Ehewohnung an einen der Ehegatten (EStR 2000 Rz 6523)
- Langjährige Vorbereitungshandlungen, die nicht eine ernsthafte Absicht zur Aufnahme der behaupteten Tätigkeit dokumentieren (vgl. zB VwGH 18.3.1997, 96/14/0045, betr. 20-jährige Renovierung eines Schlosses zur angeblichen Errichtung eines Hotelbetriebes).
Die Anwendung der Verordnung wird durch das Anfallen eines Jahresverlustes ausgelöst. (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0047). Maßgebend ist der nach steuerlichen Vorschriften - einschließlich aller Sondervorschriften für die Einkunftsermittlung - richtig ermittelte Verlust. Ist ein solcher nicht gegeben, ist die Verordnung auchnicht anzuwenden. Fallen bei Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei (einer Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LVO) nicht anzuwenden, es sei denn, die Beurteilung oder einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung nach dem Gesamtbild der Betätigung ergibtJahren mit Gewinnen bzw. Überschüssen Verluste an und ist im absehbaren Zeitraum kein positives Gesamtergebnis zu erwarten, dass Liebhaberei vorliegt. In diesem Fall istist auf Grund der Gesamtbeurteilung die Verordnung auch in Gewinn- bzw. Überschussjahrenfür den gesamten Zeitraum ab Beginn der Betätigung oder ab Änderung der Bewirtschaftung anzuwenden.
Beispiel 1:
Ein im Jahr 01 begonnener Gewerbebetrieb (= Betätigung iSd § 1 Abs. 1 LVO) verursacht in den Jahren 01 bis 04 Gewinne, im Jahr 05 einen Verlust. Die Verordnung ist erstmals für das Jahr 05 anzuwenden.
Beispiel 2:
Eine im Jahr 01 begonnene Vermietung einer Eigentumswohnung (= Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LVO) verursacht in den Jahren 01 und 02 Verluste, im Jahrbis 03 einen Gewinn und imÜberschüsse, ab dem Jahr 04 wiederum einen Verlustwerden Verluste erzielt; eine Änderung der Bewirtschaftung liegt aber nicht vor. Die VerordnungIm absehbaren Zeitraum ist durchgehend für die Jahre 01 bis 04 (also auch für das Jahr 03) anzuwenden. Esein negatives Gesamtergebnis zu erwarten. Aufgrund der Gesamtbeurteilung der Betätigung als Liebhaberei ist daherdie Verordnung durchgehend für alle diesedie Jahre zu prüfen, ob Liebhaberei vorliegtab 01 anzuwenden.