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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren
0. Einführung
0.1. Verbote und Beschränkungen
(1) Verbote und Beschränkungen (VB) für den Warenverkehr über die Grenze sind alle Vorschriften, die das Verbringen von Waren über die Zollgrenze oder die Bundesgrenze verbieten oder beschränken. Die Waren unterliegen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZollR-DG der zollamtlichen Überwachung, wenn Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) bestehen. Die Zollbehörden und Zollorgane haben diese daher zu beachten und an deren Vollziehung mitzuwirken, und zwar im Hinblick auf § 29 Abs. 1 ZollR-DG auch dann, wenn ihnen dies in den einzelnen, die Verbote und Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist.
(2) In bestimmten Fällen können Verbote als absolute Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote erlassen werden. Im Regelfall besteht die Umsetzung der Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren darin, dass zur Überführung in ein Zollverfahren bestimmte Unterlagen erforderlich sind. Solche Unterlagen sind beispielsweise Bewilligungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Bestätigungen einer Behörde oder eines Organes über die Erfüllung bestimmter Anforderungen u. dgl. Es bestehen aber auch Beschränkungen in anderer Form, beispielsweise die Prüfung einer vorgeschriebenen Kennzeichnung. Teilweise bestehen für eine Ware auch mehrere Verbote oder Beschränkungen, die nebeneinander zur Anwendung kommen.