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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen
- 1. Ursprung von Waren
1.2. Ursprungserzielung
Autonomer Ursprung wird erzielt, wenn die für die Erzielung des Ursprungs vorgesehenen Herstellungsvorgänge (vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung) alleine ("autonom") durch die Wirtschaftsleistung eines Staates oder bestimmten Gebietes erfüllt werden.
Ursprung durch Kumulierung liegt vor, wenn an der Herstellung einer Ware Unternehmen in zwei oder mehr Ländern beteiligt sind und diese Länder untereinander Freihandelsabkommen mit gleichen Ursprungsregeln (Präferenzzone) abgeschlossen haben.
Kumulierung bedeutet, dass die in den Partnerländern an Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft vorgenommenen Be- und Verarbeitungen zusammengezählt werden können und das Enderzeugnis im Handel zwischen den Partnerländern die Ursprungseigenschaft behält.
1.2.1. Vollständige Erzeugung
Welche Bearbeitungsschritte als vollständige Erzeugung angesehen werden können, ist der jeweiligen UP-Arbeitsrichtlinie zu entnehmen. Nachstehend sind einige beispielshaft aufgezählt:
- aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse,
- geerntete pflanzliche Erzeugnisse,
- geborene oder ausgeschlüpfte und aufgezogene lebende Tiere,
- Erzeugnisse von gehaltenen lebenden Tieren.
1.2.2. Ausreichende Be- oder Verarbeitung
Welche Bearbeitung an drittländischen Vormaterialien erforderlich ist, ist der Ursprungsliste (Anhang zum Ursprungsprotokoll) unter Beachtung der Einleitenden Bemerkungen (Anhang zum Ursprungsprotokoll) des jeweiligen Abkommens zu entnehmen.
Beispiel:
Die vorstehend angeführte Ursprungsregel ist nicht heranzuziehen, da dies nur für einen Teil der HS-Position 8414 zu tragen kommt, nämlich für Industrieventilatoren. Es ist daher die nachstehende Regel für Waren des Kap. 84 anzuwenden:
Im gegenständlichen Beispiel ist sowohl in Spalte 3 und 4 der Ursprungsliste eine Regel angeführt. Ist eine der beiden Regeln erfüllt (Wahlmöglichkeit), gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungsware der EU.
1.2.3. Allgemeine Toleranz
In fast allen Ursprungsprotokollen ist eine Toleranz vorgesehen, welche erlaubt, dass die Ursprungsregel bis zu einem gewissen Prozentsatz (meistens 10%) nicht erfüllt werden muss. Die tatsächliche Höhe der Toleranz und weitere Bedingungen sind der jeweiligen UP-Arbeitsrichtlinie zu entnehmen.
Beispiel:
Die anzuwendende Ursprungsregel ist dem Abschnitt 1.2.2. zu entnehmen. Die Bedingung der Spalte 3 der Ursprungsliste wäre wegen der Verwendung von Vormaterialien der gleichen HS-Position wie die hergestellte Ware nicht erfüllt. Auf Grund der allgemeinen Toleranz (10% im Abkommen EU - Serbien) gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungsware der EU.