Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
  • Abschnitt 2 Das TIR-Verfahren
Artikel 456

(1) Hat eine Zuwiderhandlung im Sinne des TIR-Übereinkommens zur Folge, dass eine Zollschuld in der Gemeinschaft entsteht, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechende Anwendung auf die anderen Abgaben im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex.

Die Frist nach Artikel 215 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex beträgt sieben Monate gerechnet vom letzten Tag der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.

(2) Die Artikel 450b und 450d finden im Rahmen der Abgabenerhebung beim TIR-Verfahren entsprechende Anwendung.