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2. Einfuhr aus Drittländern
2.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Sofern kein Einfuhrverbot besteht, unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 genannten Waren im Zeitpunkt der Verbringung in die Union der Kontrolle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit bzw. das Bundesamt für Wald, unabhängig davon, welche Art des Zollverfahrens beantragt wird.
(2) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7179" anzugeben.
2.2. Eintrittstellen
2.2.1. Kontrollorte
(1) Sendungen, für die eine Beschau durch den Amtlichen Pflanzenschutzdienst vorgeschrieben ist (in Anlage 1 in der Spalte "Beschränkungen - Z / B" gekennzeichnet), sind grundsätzlich an der ersten EU-Eintrittstelle zu kontrollieren. Die österreichischen Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die der phytosanitären Kontrolle unterliegen, zugelassen worden sind, sind in der Anlage 4 angeführt.
(2) In Ausnahmefällen kann ein Teil der phytosanitären Importkontrolle auf Antrag des Importeurs auch an anderen Orten als der ersten EU-Eintrittstelle erfolgen, sofern die Orte durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst gemäß § 29 Pflanzenschutzgesetz 2011 als genehmigte Kontrollorte zugelassen wurden.
Für diese Sonderregelung gilt folgende Vorgangsweise:
1.An der ersten EU-Eintrittstelle muss die Dokumentenkontrolle durchgeführt werden. Diese Kontrolle muss auf dem "phytosanitären Transportdokument" (Muster siehe Anlage 5) vom amtlichen Pflanzenschutzdienst der ersten EU-Eintrittstelle bestätigt sein.
2.Am genehmigten Kontrollort wird die phytosanitäre Importkontrolle abgeschlossen. Nach der Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit der Sendung wird vom Kontrollorgan auf dem Original des phytosanitären Transportdokumentes die phytosanitäre Entscheidung (zB Freigabe) mit Bezeichnung der kontrollierenden Stelle und Unterschrift bestätigt. Die phytosanitäre Freigabe in diesem Dokument ersetzt den sonst üblichen "Sichtvermerk" (phytosanitären Freigabestempel) auf dem Original und auf der Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses (siehe Abschnitt 2.3.4.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7160").
2.2.2. Verständigung des Pflanzenschutzdienstes
(1) Der Anmelder der Sendung hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit bzw. das Bundesamt für Wald vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle zu verständigen.
(2) Die Durchführung der Einfuhrkontrolle obliegt bei den in Anlage 4, angeführten Eintrittstellen sowie an den genehmigten Kontrollorten dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bzw. dem Bundesamt für Wald.
(3) Die Kontrollen forstlicher Waren durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Wald erfolgen im Zeitraum
- vom 1. Oktober bis 31. März wochentags von 07:00 bis 17:00 Uhr sowie
- vom 1. April bis 30. September wochentags von 07:00 bis 20:00 Uhr.
In dringenden Ausnahmefällen kann die phytosanitäre Kontrolle durch die Mitarbeiter des Bundesamtes für Wald auch samstags von 08:00 bis 13:00 Uhr erfolgen.
(4) Die Kontrollen landwirtschaftlicher Waren durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit erfolgen
- wochentags täglich 8 Stunden im Zeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr und
- außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers.
(5) Eine Liste der Ansprech- bzw. Koordinationsstellen der jeweiligen Kontrollorgane ist in Abschnitt 6 enthalten.
(6) Die Durchführung der Einfuhrkontrolle kann bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch einen der folgenden Informationscodes beantragt werden:
- 70650 (Phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Wald erforderlich);
- 70670 (Phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Ernährungssicherheit erforderlich).
2.2.3. Sonstige Sendungen
Die Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und des Bundesamtes für Wald sind nach § 24 Pflanzenschutzgesetz 2011 berechtigt, auch sonstige Sendungen mit Herkunft aus Drittländern vor der zollamtlichen Abfertigung aus Gründen der Pflanzengesundheit einer Untersuchung zu unterziehen und die nötigen Proben zu entnehmen, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Union vorliegt.
2.3. Einfuhrkontrolle
2.3.1. Registrierung der Einführer
(1) Die Einfuhr von Waren, die der phytosanitären Kontrolle unterliegen (diese Waren sind in der Anlage 1 in der Spalte "Beschränkungen - Z / B" gekennzeichnet), ist nur durch Einführer zulässig, die in einem amtlichen Verzeichnis registriert sind (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7161").
(2) Die amtliche Registrierungsnummer stellt ein Erfordernis für die Freigabe der Sendung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit bzw. das Bundesamt für Wald dar. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für erwerbsmäßige und nicht erwerbsmäßige Einführer (Privatpersonen). Liegt die amtliche Registrierungsnummer nicht vor, kann die phytosanitäre Freigabe durch das Kontrollorgan und somit auch eine Zollabfertigung nicht erfolgen.
(3) Die amtliche Registrierungsnummer hat folgendermaßen auszusehen:
1.Code des Mitgliedstaates - A bzw. AT für Österreich;
2.Code der zuständigen amtlichen Stelle - Abkürzung des Bundeslandes (B, K, N, O, S, ST, T, V, W);
3.Kennnummer des Betriebes - 4-stellig.
Beispiel: A N 1234
Hinweis: Die Darstellung kann jedoch je Mitgliedstaat unterschiedlich erfolgen.
(4) In Österreich erfolgt diese Registrierung gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz 2011 bescheidmäßig durch den Landeshauptmann.
(5) Bei der Einfuhr von phytosanitär kontrollpflichtigen Waren hat der Einführer seine Registrierung durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7161"). Bei Einführern mit Firmen- oder Wohnsitz in Österreich ist der entsprechende Bescheid erforderlich, wobei eine Kopie als ausreichend anzusehen ist. Darüber hinaus ist die Eintragung ins amtliche Register gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz 2011 mittels der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit periodisch zugesandten Liste (stichprobenartig) zu kontrollieren. Im Zweifelsfall ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit bzw. das Bundesamt für Wald zu kontaktieren.
2.3.2. Pflanzenschutzdienst
(1) Die Kontrolle von Waren, die unter die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 fallen und die aus Drittländern in das Bundesgebiet verbracht werden sollen, obliegt für Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnisse dem Bundesamt für Wald und für alle anderen Waren dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5). Diese haben sich für die Durchführung der Kontrollen fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen.
(2) Die zollamtliche Abfertigung (Überlassung) von Sendungen, die der phytosanitären Kontrollpflicht unterliegen, darf erst nach phytosanitärer Freigabe durch das Kontrollorgan (Abschnitt 2.3.4.) erfolgen.
2.3.3. Pflanzengesundheitszeugnis
(1) Bei der Einfuhr von Pflanzen und bestimmten Pflanzenerzeugnissen (in Anlage 1 in der Spalte "Beschränkungen - Z / B" gekennzeichnet) muss ein Pflanzengesundheitszeugnis (Weiterversendungszeugnis) - einschließlich einer Kopie - nach dem revidierten Text der Pflanzenschutzkonvention, BGBl. Nr. 808/1994, vorliegen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851").
(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis muss im Original vorgelegt werden und muss ua. folgende Gültigkeitskriterien erfüllen:
- Alle Felder müssen ausgefüllt bzw. entwertet sein.
- Das Zeugnis muss in einer der Amtssprachen der EU abgefasst sein.
- Das Zeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die Sendung das Versandland verlässt.
- Die botanischen Namen sind in lateinischen Buchstaben anzuführen.
- Sind "zusätzliche Erklärungen" verlangt, hat diese Erklärung jenem Wortlaut, der in der Richtlinie 2000/29/EG angeführt ist, zu entsprechen. Diese Anforderungen sind im Zuge der Einfuhrkontrolle durch den Pflanzenschutzdienst zu kontrollieren.
2.3.4. Phytosanitäre Freigabe bzw. Ablehnung der Einfuhr
(1) Nach Abschluss der phytosanitären Kontrolle (Abschnitt 2.3.2.) bestätigt das Kontrollorgan die Einfuhrfähigkeit (= die phytosanitäre Freigabe) auf dem Original und auf der Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses mit einem "Sichtvermerk" (phytosanitärer Freigabestempel) unter Angabe des der Dienststelle, des Datums der Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit und der Unterschrift (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7160"). Das Original wird vom Kontrollorgan eingezogen; die Kopie des Zeugnisses verbleibt bei der Sendung.
Hinweis: Der Freigabestempel von anderen EU-Mitgliedstaaten kann auch anders aussehen.
Sollte die Einfuhr vom Kontrollorgan aus phytosanitären Gründen abgelehnt werden, bestätigt das Kontrollorgan die Ablehnung der Einfuhr ebenfalls auf dem Original und auf der Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses mit einem "Sichtvermerk" (phytosanitärer Ablehnungsstempel).
(2) Die mit dem phytosanitären Freigabestempel versehene Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses bzw. die phytosanitäre Entscheidung am phytosanitären Transportdokument bei Kontrollen am genehmigten Kontrollort (Abschnitt 2.2.1. Abs. 2) bildet bei der Abfertigung der Sendung eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7160").
(3) Ist ein gültiges Pflanzengesundheitszeugnis nicht vorhanden, ist die Anmeldung bei Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnissen nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Wald, bei allen anderen Waren nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5) nicht anzunehmen.
(4) Die Zollabfertigung der Sendung zum freien Verkehr ist auf der Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses zu vermerken; diese Unterlage ist anschließend an den Anmelder zu retournieren und verbleibt bei der Sendung. Allenfalls vorgelegte Original-Pflanzengesundheitszeugnisse sind einzuziehen und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit monatlich gesammelt zu übermitteln.
(5) Die Einfuhr von Waren, die in Anlage 1 in der Spalte "Beschränkungen - Z / B" gekennzeichnet sind, ist - ausgenommen in den Fällen des Abschnittes 3 - ohne Vorliegen eines Pflanzengesundheitszeugnis ausnahmslos nicht erlaubt.
(6) Bei allfälligen Unklarheiten bezüglich der Identität einer Sendung (zB aufgrund der botanischen Bezeichnungen) ist bei Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnissen das Bundesamt für Wald, bei allen anderen Waren das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5) zwecks Klarstellung zu kontaktieren.
(7) In folgenden Fällen ist die Sendung bei Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnissen nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Wald, bei allen anderen Waren nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5) nicht zur Einfuhr/Durchfuhr zuzulassen:
- Die Ware unterliegt einem Einfuhrverbot oder
- der Nachweis über eine bereits durchgeführte phytosanitäre Importkontrolle kann nicht beigebracht werden.
(8) In den Fällen des Abs. 7 ist eine "Meldung über eine Beanstandung" unter Verwendung des Formblattes in Anlage 3 (dieser Vordruck wurde als Drucksorte - Lager Nr. Za88 aufgelegt) umgehend, spätestens aber am zweiten Arbeitstag nach der Beanstandung, an das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5) zu übermitteln.
2.3.5. Phytosanitäre Gebühren
Gemäß § 20 Pflanzenschutzverordnung 2011 ist für die phytosanitäre Importkontrolle eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mittels Bescheid vorgeschrieben und ist vom Antragsteller an die AGES GmbH zu überweisen. Die Entrichtung dieser Gebühr ist vom Zollamt nicht zu überwachen.
2.4. Weiterleitung von Sendungen (Versandverfahren)
Die Weiterleitung von phytosanitär kontrollpflichtigen Sendungen in einen anderen Mitgliedstaat, ohne dass eine phytosanitäre Kontrolle durchgeführt worden ist, ist nicht möglich.
2.5. Schutzgebiete für Feuerbrand innerhalb des Binnenmarktes
Für Schutzgebiete für Feuerbrand innerhalb des Binnenmarktes (Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG - siehe Anlage 6) gilt ein Einfuhrverbot. Das Bestehen solcher Verbote ist in Anlage 1 in der Spalte "Beschränkungen - EV" durch "ja" gekennzeichnet. Wenn auf Grund der Begleitdokumente der Bestimmungsort einer Sendung in einem der angegebenen Schutzgebiete liegt, so ist das Bezug habende Verbot anzuwenden.
2.6. Einfuhr von gebrauchten Landmaschinen und Geräten
Bei der Einfuhr von gebrauchten Landmaschinen und Geräten mit Bestimmungsort in Finnland, Frankreich (Bretagne), Irland, Litauen, Portugal (Azoren) und im Vereinigten Königreich von Großbritannien (Nordirland) müssen diese Waren frei von Erd- und Pflanzenresten sein.
2.7. Anforderungen an Verpackungsholz
(1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gilt für Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz und Liechtenstein, folgendes:
Das Verpackungsmaterial aus Holz muss
- aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO "Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel" (ISPM Nr. 15 Standard) hergestellt sein,
- einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen worden sein und
- eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.
Weiterführende Links dazu:
- https://www.ippc.int/en/publications/640/
- https://www.ippc.int/static/media/files/publication/en/2017/05/ISPM_15_2013_En_2017-05-25_PostCPM12_InkAm.pdf
- http://pflanzengesundheit.jki.bund.de/dokumente/upload/fbb13_ispm_15_2009_de_2014-04.pdf
(2) Für Verpackungsholz besteht keine Pflanzengesundheitszeugnispflicht und auch keine Verpflichtung zur Vornahme einer phytosanitären Kontrolle. Das gilt jedoch nicht
- für die in Anlage 1 angeführten (nicht zum Transport von Gegenständen eingesetzten) Verpackungsmaterialien und
- für bestimmtes (zum Transport von spezifischen Gegenständen eingesetztes) Holzverpackungsmaterial, für das eine besondere Überwachungs- und Kontrollpflicht vorgesehen ist (siehe Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial, VB-0303).
(3) Bei Verpackungsholz kann jedoch durch den Amtlichen Pflanzenschutzdienst (in Österreich durch das Bundesamt für Wald nach Maßgabe des § 24 Pflanzenschutzgesetz 2011) eine phytosanitäre Kontrolle an der Eintrittsstelle oder an genehmigten Kontrollorten (siehe Abschnitt 2.2.1.) durchgeführt werden, wenn es sich zB um Risikosendungen handelt (siehe Abschnitt 2.2.3.).
2.8. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
(1) Die Beschränkungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Obst, Holz, Saatgut, Erde und Kompost sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0300: Pflanzenschutz (VuB-Code "0300") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informations- und Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Zusätzliche Information Codes:
Code |
Text |
Hinweise |
70650 |
Phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Wald erforderlich |
siehe Abschnitt 2.2.2. und Abschnitt 3.6. |
70670 |
Phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Ernährungssicherheit erforderlich |
siehe Abschnitt 2.2.2. und Abschnitt 3.6. |
Dokumentenarten
Dokumenten- |
Beschreibung |
Hinweise |
N851 |
Pflanzengesundheitszeugnis |
siehe Abschnitt 2.3.3. und Abschnitt 3.6. |
7160 |
Bestätigung über durchgeführte phytosanitäre Beschau - Pflanzenschutz |
siehe Abschnitt 2.2.1. und Abschnitt 2.3.4.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code N851 zulässig |
7161 |
Nachweis/Bescheid der Registrierung - Einführer von phytosanitär kontrollpflichtigen Waren |
siehe Abschnitt 2.3.1. |
7164 |
Bewilligung des Bundesamtes für Wald - Pflanzenschutz |
siehe Abschnitt 3.6. |
7165 |
Bewilligung/Bescheinigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit - Pflanzenschutz |
siehe Abschnitt 3.6. |
7179 |
Ausnahme - Ware von VuB 0300 (Pflanzenschutz) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen (siehe Abschnitt 3.2. und Abschnitt 3.3.) oder der Nichterfassung von den Beschränkungen (siehe Abschnitt 1.1.5., Abschnitt 2.1. und Anlage 1) |
2.9. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für phytosanitär kontrollpflichtige Waren darf nur solchen Personen erteilt werden, die registriert sind (siehe Abschnitt 2.3.1.). Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Registrierung nachzuweisen. Die Überwachungszollstelle ist ferner unaufgefordert darüber zu unterrichten, wenn die Registrierung gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz 2011 geändert wird oder nicht mehr besteht.
(2) Die kontrollpflichtigen Waren sind an einer zugelassenen Eintrittstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst zu gestellen.
(3) Die Überwachungszollstelle hat die Abfertigung der Sendung zum freien Verkehr auf der Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses zu vermerken; die Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses ist dem Anmelder zurückzugeben. Allenfalls vorgelegte Original-Pflanzengesundheitszeugnisse sind einzuziehen und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit monatlich gesammelt zu übermitteln.