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Richtlinie des BMF vom 12.11.2020, 2020-0.683.837 gültig ab 12.11.2020

ZK-2560, Arbeitsrichtlinie aktive Veredelung (aV)

7. Anhänge

7.1. Verzeichnis der für die aV relevanten Anhänge

Anhang

Quelle

Bezeichnung

A

UZK-DA

Gemeinsame Datenanforderung für Anträge und Entscheidungen

B

UZK-DA

Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

71-02

UZK-DA

Sensible Waren und Erzeugnisse

71-03

UZK-DA

Liste der üblichen Behandlungen

71-04

UZK-DA

Besondere Vorschriften für Ersatzwaren

71-05

UZK-DA

Standardisierter Austausch von Informationen (INF)

71-06

UZK-DA

In der Abrechnung vorzulegende Informationen

A

UZK-IA

Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen

B

UZK-IA

Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

1

UZK-TDA

In der delegierten Übergangsverordnung enthaltene vorübergehende Datenanforderungen für Anmeldungen

12

UZK-TDA

Anlage mit Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen

13

UZK-TDA

Auskunftsblätter

7.2. Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten oder geprüft werden müssen

UZK

UZK-DA

UZK-IA

UZK-TDA

Art. 211

Art. 166 bis 167

-

-

7.2.1. Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten (Art. 167 UZK-DA)

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aV gelten (abhängig von den unter Abschnitt 7.2.2. dargestellten Fallgestaltungen bzw. Kategorien) als erfüllt, wenn der Antrag einer der folgenden Vorgänge betrifft:

Art. 167 Abs. 1 Buchstabe

a)

Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 geführt werden

b)

Ausbesserung

c)

nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist

d)

die Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren

e)

die Überführung von Waren in die aV innerhalb der Höchstmengen, die anhand eines Rahmenplans gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt werden

f)

die Veredelung von Waren, die in Anhang 71-02 geführt werden, in einer der folgenden Situationen:

i) Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen KN-Code, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden sollen;

ii) Preisunterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden;

iii) vertragliche Verpflichtungen, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aV übergeführt werden sollen, um die Vorschriften zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums einhalten zu können;

iv) der Gesamtwert der Waren, die je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden 8-stelligen KN-Code in die aV übergeführt werden sollen, liegt nicht über 150.000 Euro

g)

die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen

h)

die Veredelung von Waren zu nichtkommerziellen Zwecken

i)

die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind

j)

die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind

k)

die Umwandlung in Erzeugnisse, die in Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die eine genehmigte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates ausgestellt wurde

l)

die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates gilt

m)

die Verarbeitung von Waren zu Proben

n)

die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Erzeugnisse der Informationstechnologie

o)

die Verarbeitung von Waren der KN-Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der KN- Codes 2707, 2710 oder 2902

p)

die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen; DE 29.12.2015 Amtsblatt der Europäischen Union L 343/79, Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. Nr. L 150 vom 20.5.2014 S. 1), Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. Nr. L 25 vom 30.1.2003 S. 1)

q)

Denaturierung

r)

übliche Behandlungen im Sinne des Art. 220 UZK

s)

der Gesamtwert der Waren, die je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden 8-stelligen KN-Code in die aV übergeführt werden sollen, liegt für Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, nicht über
150.000 Euro und für andere Waren nicht über 300.000 Euro, es sei denn, die Waren, die in die aV übergeführt werden sollen, wären Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden

Erläuterung zum Begriff der Nichtverfügbarkeit (Art. 167 Abs. 1 Buchstabe f Ziffer i UZK-DA):

Nichtverfügbarkeit liegt in folgenden Fällen vor:

  • vergleichbare Waren werden im Zollgebiet der Union nicht hergestellt
  • Nichtverfügbarkeit einer ausreichenden Menge dieser Waren, um die geplanten Veredelungsvorgänge durchführen zu können
  • den Antragsteller können vergleichbare Unionswaren für das vorgeschlagene Geschäft auch bei rechtzeitiger Anfrage nicht mehr rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

7.2.2. Ermittlung des Prüfungserfordernisses

Bei der Ermittlung, 0, sind drei Kategorien zu unterscheiden:

7.2.2.1. Kategorie 1 (Art. 166 Abs. 1 Buchstabe b UZK-DA)

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind zu prüfen

  • wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Art. 85 UZK berechnet wird,
  • wenn die Waren, die in die aV übergeführt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden und
  • wenn der Fall nicht unter Art. 167 Abs. 1 Buchstaben h, i, m oder p UZK-DA fällt.

7.2.2.2. Kategorie 2 (Art. 166 Abs. 1 Buchstabe c UZK-DA)

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind zu prüfen

  • wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Art. 85 UZK berechnet wird,
  • wenn die Waren, die in die aV übergeführt werden sollen, nicht Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden,
  • wenn jedoch Nachweise dafür vorliegen, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden können, und
  • wenn der Fall nicht unter Art. 167 Abs. 1 Buchstaben g bis s UZK-DA fällt.

7.2.2.3. Kategorie 3 (Art. 166 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA)

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind zu prüfen

Hinsichtlich des Begriffs der Nachweise, dass die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Unionshersteller droht, wird auf Abschnitt 2.3.6.1. verwiesen.