Richtlinie des BMF vom 15.08.2010, BMF-010311/0075-IV/8/2010 gültig von 15.08.2010 bis 25.11.2010

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

7. Strafbestimmungen, Beschlagnahme und Behandlung eingezogener, verfallener oder beschlagnahmter Exemplare

7.1. Strafbestimmungen

7.1.1. Gerichtlich strafbare Handlungen

(1) Gemäß § 7 Abs. 1 ArtHG 2009 begeht eine gerichtlich strafbare Handlung, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 5) Exemplare, die im AnhangAnhang A oder B A oder im Anhang B angeführt sind,

1.ohne die nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlichen Genehmigungen oder Bescheinigungen oder

2.entgegen einem nach den Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes 2009 oder den Artikeln 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag

einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt. Dazu ist Folgendes anzumerken:

  • Keine gerichtliche Strafbarkeit besteht für eine Handlung, die eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und die eine unerhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art hat (siehe Abs. 6); diese Fälle sind nach Maßgabe des § 8 ArtHG 2009 als verwaltungsbehördliche Finanzvergehen strafbar (siehe Abschnitt 7.1.2.).
  • Die Genehmigungs- und Bescheinigungspflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist in Abschnitt 4.1. (Einfuhr in die Gemeinschaft) und die Genehmigungs- und Bescheinigungspflicht gemäß ArtikelArtikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft) ist in Abschnitt 4.2. erläutert.
  • Die in der Durchfuhr zu beachtenden Sonderbestimmungen werden in Abschnitt 6.1. erläutert.
  • Der Straftatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 ArtHG 2009 zielt insbesondere auf Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ab, wonach die ausstellende Behörde in jeder Genehmigung oder Bescheinigung, die gemäß dieser Verordnung erteilt bzw. ausgestellt wird, Bedingungen festlegen und Auflagen erteilen kann, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen.

(2) Gemäß § 7 Abs. 2 ArtHG 2009 begeht eine gerichtlich strafbare Handlung, wer entgegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 5) Exemplare, die im AnhangAnhang A oder B A oder im Anhang B angeführt sind,

1.kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,

2.zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder

3.verkauft oder zu verkaufen anbietet.

Dazu ist Folgendes anzumerken:

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 ArtHG 2009 begeht eine gerichtlich strafbare Handlung, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 5) lebende Exemplare, die im Anhang A angeführt sind, entgegen Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 befördert. Dazu ist Folgendes anzumerken:

(4) Gemäß § 15 StGB gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Im Fall der groben Fahrlässigkeit (siehe Abs. 5) ist der Versuch nicht strafbar.

(5) Der Begriff "grobe Fahrlässigkeit" in § 7 Abs. 5 ArtHG 2009 wurde aus der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt übernommen. Die grobe Fahrlässigkeit ist nicht nur ein Begriff aus dem Zivilrecht, sondern kommt auch in den § 181e StGB (Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen) und § 159 StGB (Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) vor und wird auch in EU-Rechtsakten im Zusammenhang mit dem Strafrecht verwendet. In der Rechtssache C-308/06 hat der EuGH - zur vergleichbaren Regelung des Artikels 4 der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte - etwa ausgesprochen, dass "unter grober Fahrlässigkeit ein nicht vorsätzliches Handeln oder Unterlassen zu verstehen ist, mit dem die verantwortliche Person die Sorgfaltspflicht, der sie in Anbetracht ihrer Eigenschaften, ihrer Kenntnisse, ihrer Fähigkeiten und ihrer persönlichen Lage hätte genügen können und müssen, in qualifizierter Weise verletzt".

Bei "geringfügiger Fahrlässigkeit" liegt keine Strafbarkeit als gerichtlich strafbare Handlung vor.

(6) Das Kriterium der Unerheblichkeit des Handels mit Exemplaren des Anhangs A oder B, nach dem in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 (siehe Abs. 1 und 2) keine gerichtliche Strafbarkeit sondern nach Maßgabe des § 8 ArtHG 2009 eine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen besteht (siehe Abschnitt 7.1.2.), wird durch die Artenhandel-Unerheblichkeitsverordnung festgelegt. Somit gilt folgendes:

1. Exemplare, die in Anhang A angeführt sind:Anhang A angeführt sind:

Handlungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 (siehe Abs. 1 und 2) erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit (erhebliche Menge und erhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art) und sind demgemäß gerichtlich strafbar, wenn es sich um folgende Anhang AAnhang A-Exemplare handelt:

1.lebende Tiere ab einem Exemplar,

2.tote Tiere, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, sowie Jagdtrophäen ab einem Exemplar,

3.Teile oder Erzeugnisse in einer Menge von mehr als 1 kg von

a)Elefanten (Elephantidae),

b)Nashörnern (Rhinocerotidae),

c)großen Menschenaffen (Hominidae),

d)Bären (Ursidae),

e)Katzenartigen (Felidae),

f)Meeresschildkröten (Cheloniidae),

g)Walen (Cetacea) oder

h)Tieren, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist (siehe Anlage 13),

wobei sich die Menge von 1 kg bei Erzeugnissen, die Tieranteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, auf die insgesamt enthaltenen Tieranteile bezieht,

4.lebende Pflanzen ab einem Exemplar,

5.tote Pflanzen, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, ab einem Exemplar oder

6.Teile oder Erzeugnisse von Pflanzen in einer Menge von mehr als 1 kg, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist (siehe Anlage 13), wobei sich die Menge von 1 kg bei Erzeugnissen, die Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, auf die insgesamt enthaltenen Pflanzenanteile bezieht.

2. Exemplare, die in Anhang B angeführt sind:Anhang B angeführt sind:

Handlungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 (siehe Abs. 1 und 2) erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit (erhebliche Menge und erhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art) und sind demgemäß gerichtlich strafbar, wenn es sich um folgende Anhang BAnhang B-Exemplare handelt:

1.folgende lebenden Tiere und Pflanzen oder toten Tiere und Pflanzen, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, ab einem Exemplar:

a)Elefanten (Elephantidae),

b)Nashörner (Rhinocerotidae),

c)Bären (Ursidae),

d)Katzenartige (Felidae) oder

e)Tiere oder Pflanzen, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist (siehe Anlage 13),

2.Teile oder Erzeugnisse in einer Menge von mehr als 1 kg von

a)Elefanten (Elephantidae),

b)Nashörnern (Rhinocerotidae),

c)Bären (Ursidae),

d)Katzenartigen (Felidae) oder

e)Tieren oder Pflanzen, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist (siehe Anlage 13),

wobei sich die Menge von 1 kg bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile bezieht.

Hinweis: Die Artenhandel-Unerheblichkeitsverordnung sieht zwar auch für Handlungen gemäß § 7 Abs. 3 ArtHG 2009 (siehe Abs. 3) ein Kriterium der Unerheblichkeit vor, das aber in der Praxis nicht von Bedeutung ist, da bereits ein lebendes Exemplar das Kriterium der Erheblichkeit erfüllt.

(7) Der Strafrahmen für die in Abs. 1 bis 3 angeführten Handlungen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Bei Tatbegehung, wobei innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat eine rechtskräftige Verurteilung zumindest wegen zwei solcher Taten erfolgt ist und in der Absicht gehandelt wird, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, erhöht sich der Strafrahmen gemäß § 7 Abs. 4 ArtHG 2009 auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei grob fahrlässiger Begehung (siehe Abs. 5) reduziert sich der Strafrahmen gemäß § 7 Abs. 5 ArtHG 2009 auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Daneben sind die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen gemäß § 7 Abs. 7 ArtHG 2009 einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.3.) zu übergeben.

(8) Für das Strafverfahren wegen der gemäß § 7 ArtHG 2009 gerichtlich strafbaren Handlungen ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig. Dies gilt im Hinblick auf § 7 Abs. 9 ArtHG 2009 auch in jenen Fällen, in denen die Tat grob fahrlässig (siehe Abs. 5) begangen wurde.

(9) Gemäß § 57 StGB beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs. 1 bis 3 angeführten Handlungen bei grober Fahrlässigkeit drei Jahre, ansonsten fünf Jahre.

(10) Zu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug gemäß § 6 Abs. 4 ArtHG 2009 befugt, Exemplare, auf die sich eine gemäß § 7 ArtHG 2009 gerichtlich strafbare Handlung (siehe Abs. 1 bis 3) bezieht, vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung ist unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 StPO nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.

Werden lebende Tiere oder lebende Pflanzen vorläufig sichergestellt, ist hinsichtlich der Unterbringung nach Abschnitt 7.2. Abs. 3 Abs. 3 vorzugehen. Überdies sind der Staatsanwaltschaft allfällige Unterbringungs- und Pflegekosten unverzüglich bekannt zu geben.

(11) Gemäß § 7 Abs. 8 ArtHG 2009 können die Gerichte und die Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung der Straftaten nach § 7 Abs. 1 bis 5 ArtHG 2009 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist § 196 FinStrG sinngemäß anzuwenden. Die Finanzstrafbehörden werden daher auch bei der Aufklärung und Verfolgung der Straftaten nach § 7 Abs. 1 bis 5 ArtHG 2009 im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig. Die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse haben somit bei gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 7 Abs. 1 bis 5 ArtHG 2009 an Stelle der Kriminalpolizei die Finanzstrafbehörden und ihre Organe wahrzunehmen.

(12) Bei gerichtlicher Zuständigkeit hat die Anzeige durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen.