Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
- Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung
- Abschnitt 1 Geltungsbereich
Artikel 181c
Für folgende Waren braucht keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben zu werden:
a) elektrische Energie;
b) durch Rohrleitungen beförderte Waren;
c) Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;
d) nach den Vorschriften des Weltpostvertrags beförderte Waren;
e) Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach den Artikeln 230, 232 und 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
g) Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach den Artikeln 225, 227 und 229 Absatz 1 zulässig ist, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
h) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;
i) Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden;
j) Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, deren Zulassung nach Artikel 313b ordnungsgemäß bescheinigt ist, und Waren an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die zwischen Häfen oder Flughäfen der Gemeinschaft verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen;
k) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;
l) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;
m) die folgenden, direkt von Bohr- oder Förderplattformen, die von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren:i) Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen eingebaut wurden,ii) Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen verwendet wurden,iii) Vorräte, die auf den Plattformen verwendet oder verbraucht wurden, undiv) ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen;
n) Waren in Sendungen, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten Risikoanalysen durchzuführen.