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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
- Abschnitt 2 Verfahrensablauf
Unterabschnitt 5 Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle
Artikel 361
(1) Die Waren sind unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen der Bestimmungsstelle während der Öffnungszeiten zu gestellen. Die Bestimmungsstelle kann jedoch auf Antrag und Kosten des Beteiligten eine Gestellung außerhalb der Öffnungszeiten zulassen. Die Bestimmungsstelle kann ferner auf Antrag und Kosten des Beteiligten zulassen, dass die Waren unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen an einem anderen Ort gestellt werden.
(2) Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt, so gilt diese Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Nichteinhaltung auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.
(3) Die Bestimmungsstelle behält das Versandbegleitdokument - Versandbegleitdokument/Sicherheit ein und führt die Warenbeschau insbesondere auf der Grundlage der von der Abgangsstelle erhaltenen "Vorab-Ankunftsanzeige" durch.
(4) Zum Nachweis der Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 366 Absatz 1 versieht die Bestimmungsstelle auf Antrag des Hauptverpflichteten eine Kopie des Versandbegleitdokuments - Versandbegleitdokuments/Sicherheit, auf der der folgende Vermerk angebracht wurde, mit ihrem Sichtvermerk:
- Prueba alternativa - 99202,
- Alternativt bevis - 99202,
- Alternativnachweis - 99202,
- Εναλλακτική απόδειξη - 99202,
- Alternative proof - 99202,
- Preuve alternative - 99202,
- Prova alternativa - 99202,
- Alternatief bewijs - 99202,
- Prova alternativa - 99202,
- Vaihtoehtoinen todiste - 99202,
- Alternativt bevis - 99202,
- Alternativní důkaz - 99202,
- Alternatiivsed tõendid - 99202,
- Alternatīvs pierādījums - 99202,
- Alternatyvusis įrodymas - 99202,
- Alternatív igazolás - 99202,
- Prova alternattiva - 99202,
- Alternatywny dowód - 99202,
- Alternativno dokazilo - 99202,
- Alternatívny dôkaz - 99202,
- Алтернативно доказателство - 99202,
- Probă alternativă - 99202.
(5) Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Stelle beendet werden. Diese Zollstelle wird damit zur Bestimmungsstelle.
Gehört die neue Bestimmungsstelle zu einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich vorgesehene Bestimmungsstelle, so fordert die neue Bestimmungsstelle von der Abgangsstelle eine "Vorab-Ankunftsanzeige" an.