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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
- 3. Einfuhr aus Drittländern
- 3.3. Einfuhrbeschränkungen
3.3.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002
(1) Die Bewilligung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7620") gemäß § 69 AWG 2002 ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung eines jeden notifizierungspflichtigen Transports von Abfällen. Ohne Vorliegen dieser Zustimmung in schriftlicher Form darf der Transport nicht durchgeführt werden.
(2) Da die Überwachung der Einhaltung der genehmigten Menge durch das zugehörige Notifizierungs- und Begleitformular erfolgt, ist auf der Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 keine Mengenabschreibung erforderlich. Aus diesem Grund ist es auch ausreichend, wenn bloß eine (auch nicht amtlich beglaubigte) Kopie der Bewilligung mitgeführt bzw. zur Zollabfertigung vorgelegt wird. Die Bewilligung ist nach Einsichtnahme immer dem Anmelder zurückzugeben.