Richtlinie des BMF vom 25.01.2012, BMF-010311/0019-IV/8/2012
gültig von 25.01.2012 bis 30.04.2016
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
  • 3. Zollamtliche Abfertigung
  • 3.2. Zulässige zollrechtliche Bestimmung

3.2.2. Zurückgewiesene Sendungen

(1) Veterinärbehördlich kontrollpflichtige Waren dürfen im Fall der Zurückweisung durch den Grenztierarzt - die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung wird in so einem Fall mit dem Vermerk "ZURÜCKGEWIESEN" gekennzeichnet - nur jene zollrechtliche Bestimmung erhalten, die der Entscheidung des Grenztierarztes entspricht.

(2) Im

  • gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für Erzeugnisse - Muster siehe Anlage 3 Muster 1 - erfolgt diese Verfügung in den Feldern 35 und 37, und im
  • gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE-Tiere) für lebende Tiere - Muster siehe Anlage 3 Muster 2 - erfolgt diese Verfügung in den Feldern 38 und 39,

wobei diese Verfügungen die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen erfordern (ergänzend dazu wird auf die Erläuterungen in Anlage 3 Muster 1 und Muster 2 verwiesen):

Vermerk in Feld 35 GVDE bzw. Feld 38 GVDE-Tiere (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7286"):

Feld 35 GVDE bzw. Feld 38 GVDE-Tiere  

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung muss innerhalb der festgesetzten Frist in den Herkunftsstaat zurückgesandt werden.

Vermerk in Feld 35 GVDE bzw. Feld 38 GVDE-Tiere (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7286"):

Feld 35 GVDE bzw. Feld 38 GVDE-Tiere  

Zollamtliche Überwachung:

Die Waren und Gegenstände müssen innerhalb der festgesetzten Frist vernichtet werden bzw. die Tiere müssen geschlachtet werden. Ein Verbringen zu einem im Inland gelegenen Vernichtungs- oder Schlachtbetrieb ist nur zulässig, wenn ein solcher Betrieb in Feld 37 GVDE oder Feld 39 GVDE-Tiere angeführt ist. In diesem Fall muss die Sendung in einem Versandverfahren direkt in den genannten Betrieb verbracht werden. Ein Verbringen in ein Zolllager oder in eine Freizone oder in ein Freilager ist nicht zulässig. Eine Umladung während des Transports ist ebenfalls nicht zulässig. Die zollamtlich zu überwachende Vernichtung oder Zerstörung bzw. die Schlachtung (oder die Überführung in ein Zollverfahren) muss im Vernichtungsbetrieb erfolgen.

Sofern der Vermerk "T 5" angesetzt wurde bedeutet dies, dass das Eintreffen der Sendung im Vernichtungsbetrieb zusätzlich gemäß dem T 5-Verfahren zollamtlich zu überwachen ist.

Vermerk in Feld 35 GVDE (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7286"):

Feld 35 GVDE  

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung muss vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) in einem Versandverfahren direkt in den im Feld 37 GVDE genannten Verarbeitungsbetrieb verbracht werden. Ein Verbringen in ein Zolllager oder in eine Freizone oder in ein Freilager ist nicht zulässig. Eine Umladung während des Transports ist ebenfalls nicht zulässig. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) muss im Betrieb am Bestimmungsort erfolgen.

Sofern der Vermerk "T 5" angesetzt wurde bedeutet dies, dass das Eintreffen der Sendung im Verarbeitungsbetrieb zusätzlich gemäß dem T 5-Verfahren zollamtlich zu überwachen ist.

Vermerk in Feld 38 GVDE-Tiere (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7286"):

Feld 38 GVDE-Tiere 

Zollamtliche Überwachung:

Die Tiere müssen getötet oder beseitigt werden. Ein Verbringen zu einem im Inland gelegenen Betrieb zur Tötung oder Beseitigung ist nur zulässig, wenn ein solcher Betrieb in Feld 39 GVDE-Tiere angeführt ist. In diesem Fall müssen die Tiere in einem Versandverfahren direkt in den genannten Betrieb verbracht werden. Ein Verbringen in ein Zolllager oder in eine Freizone oder in ein Freilager ist nicht zulässig. Eine Umladung während des Transports ist ebenfalls nicht zulässig. Die zollamtlich zu überwachende Tötung oder Beseitigung (oder die Überführung in ein Zollverfahren) muss im Vernichtungsbetrieb erfolgen.

Sofern der Vermerk "T 5" angesetzt wurde bedeutet dies, dass das Eintreffen der Sendung im Vernichtungsbetrieb zusätzlich gemäß dem T 5-Verfahren zollamtlich zu überwachen ist.

(3) Abgesehen von den für allfällige zollamtliche Überwachungsmaßnahmen (Abs. 2) erforderlichen Entscheidungen sind auch alle anderen Angaben in der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung bei der Durchführung des Zollverfahrens zu beachten, soweit dies möglich ist. Dies gilt insbesondere auch bei Waren und Gegenständen für die in Feld 12 GVDE angegebene Transporttemperatur, damit es nicht durch eine zollamtliche Überwachungsmaßnahme zu einer Unterbrechung der Kühlkette kommt.

(4) Die Grenztierärzte sind nicht berechtigt, Zollverschlüsse abzunehmen oder wieder anzulegen. Daher ist es erforderlich, dass immer dann, wenn Zollverschlüsse für Zwecke der grenztierärztlichen Kontrolle abgenommen werden müssen, ein Zollorgan anwesend ist. Sofern dies nicht ohnehin der Fall ist (Zolllager, Zollfreizone), muss eine Verschlussänderung bzw. eine allfällige in diesem Zusammenhang erforderliche zollrechtliche Maßnahme am zugelassenen Warenort erfolgen.

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