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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel II Grundlagen für die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für die Anwendung der sonstigen im Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
  • Kapitel 1 Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und zolltarifliche Einreihung der Waren
Artikel 21

(1) Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung, die für bestimmte Waren aufgrund ihrer Art oder ihrer besonderen Verwendung gewährt werden kann, ist von Voraussetzungen abhängig, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden. Ist eine Bewilligung erforderlich, so gelten die Artikel 86 und 87.

(2) Als zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 gilt jede Ermäßigung oder Aussetzung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10, auch wenn sie im Rahmen eines Zollkontingents gewährt wird.