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Anlage 15
Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen
150.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist
- der Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission über die vorübergehende Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle", gemeinhin als "Paan" bekannt) enthalten oder aus ihnen bestehen.
(2) Dieses Einfuhrverbot wurde erlassen, weil verschiedene Indikatoren darauf schließen lassen, dass die starke Kontamination mit pathogener Salmonellenstämme in Lebensmitteln, die Betelblätter enthalten aus ihnen bestehen, ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
150.1. Gegenstand
(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Bangladesch, die als Lebensmittel bestimmt sind und die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus diesen bestehen. Als Lebensmittel gelten dabei Erzeugnisse, die entweder unmittelbar oder nach Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
ex |
0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
ex |
0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (zB durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
ex |
0813 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels |
ex |
0814 |
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |
ex |
0902 |
Tee, auch aromatisiert |
ex |
0903 |
Mate |
ex |
0904 |
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert |
ex |
0905 |
Vanille |
ex |
0906 |
Zimt und Zimtblüten |
ex |
0907 |
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |
ex |
0908 |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
ex |
0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |
ex |
0910 |
Andere Gewürze |
ex |
Kapitel 11 |
Alle Waren dieses Kapitels, ausgenommen Malz der Position 1107 sowie Stärke und Inulin der Position 1108 |
ex |
1201 |
Sojabohnen, auch geschrotet, ausgenommen zur Aussaat |
ex |
1202 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, ausgenommen zur Aussaat |
ex |
1203 |
Kopra |
ex |
1204 |
Leinsamen, auch geschrotet, ausgenommen zur Aussaat |
ex |
1205 |
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, ausgenommen zur Aussaat |
ex |
1206 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, ausgenommen zur Aussaat |
ex |
1207 |
Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, ausgenommen zur Aussaat |
ex |
1208 |
Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl |
ex |
1209 |
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat |
ex |
1211 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert |
ex |
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex |
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar- Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |
ex |
1404 90 00 10 |
Andere pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffenBetelblätter (Piper betle L.) |
ex |
1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 |
ex |
1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
ex |
1503 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
ex |
1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex |
1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex |
1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex |
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex |
1509 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex |
1510 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 |
ex |
1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex |
1512 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex |
1513 |
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex |
1514 |
Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex |
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen |
ex |
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
ex |
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
ex |
1518 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Linoxyn und Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1520 |
ex |
Kapitel 16 |
Alle Waren dieses Kapitels |
ex |
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
ex |
1806 90 |
Schokolade und andere kakaohaltige LebensmittelzubereitungenWaren dieses Position |
ex |
Kapitel 19 |
Alle Waren dieses Kapitels |
ex |
Kapitel 20 |
Alle Waren dieses Kapitels |
ex |
Kapitel 21 |
Alle Waren dieses Kapitels, ausgenommen Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002) der Position 2102 |
ex |
22091905 |
SpeiseessigBackwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
ex |
2501 00 312008 97 |
Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien), zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer ErzeugnisseWaren dieses Position |
ex |
2501 00 912016 |
SpeisesalzLebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex |
2501 00 992403 99 10 |
Anderes SalzKautabak und Schnupftabak |
(2) Die Erklärung, dass es sich um Lebensmittel handelt, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7006" zu erfolgen. Bei den vorstehend angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position), also der Umstand, dass die Waren nicht aus Betelblättern bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen wurden im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y936Y066" anzugeben.
150.2. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU ist als Einfuhr die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen.
150.3. Verfahren
150.3.1. Einfuhrverbot
(1) Die Überführung der in Abschnitt 150.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Bangladesch in den zollrechtlich freien Verkehr ist gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU verboten.
(2) Wird eine Sendung mit derartigen Waren zu gewerblichen Zwecken zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf den Durchführungsbeschluss 2014/88/EU abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes am Flughafen Wien, Tel.: 01/7007-33484, Fax: 01/713 44 04 2346, E-Mail gta.wien@bmgf.gv.at (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) herzustellen.
150.3.2. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-15: Lebensmittel - Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen" (VuB-Code "020O") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
7006 |
Lebensmittel, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen |
Siehe Abschnitt 150.1. |
Y066 |
Waren, die nicht aus Betelblättern bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen wurden |
Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 150.1. |
Y9367019 |
Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 150.4.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 150.1. |
150.3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Im Hinblick auf das Einfuhrverbot für Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen, können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für solche Waren nicht erteilt werden.
150.4. Ausnahmen
Da dem Einfuhrverbot nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y9367019").